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durch Vernehmung der von den Parteien vorgeschlagenen Experten
erschöpft sei, ohne Anhörung der Parteien einen Obmann zu
ernennen und durch ihn die Thatfrage entscheiden zu lassen;
2. der Richter verpflichtet sei, vor Vernehmung des von ihm ge-
wählten Obmanns die Parteien mit ihren Erklärungen und Ein-
wendungen zu hören.
Die Beschwerde ist indessen nicht begründet.
Die gemeinrechtlichen Quellen enthalten über das Verfahren mit
Sachverständigen keine allgemeinen Grundsätze; sie bieten nur einzelne
wenige Fälle der Anwendung von Sachverständigen dar, und beruht
daher die Entwickelung der Lehre aus Doctrin und Gerichtsgebrauch.
Unter diesen Umständen können aber auch für den Richter in der
Behandlung des einzelnen Falles, in welchem die Verwendung von Sach-
verständigen stattfindet, nur die allgemeinen Grundsätze des Prozesses,
und die aus der Natur der Sache, und dem Zwecke der Zuziehung von
Sachverständigen sich ergebenden Sätze für maaßgebend erachtet werden,
wobei es sich indessen von selbst versteht, daß der Richter auch bei
diesem Verfahren auf Gründe der Zweckmäßigkeit rekurriren kann, wenn
die Belegenheit des Einzelsattes dazu die Veranlassung darbietet.
Hat nun auch das Verfahren mit Sachverständigen, inso-
weit es sich dabei darum handelt, dem Richter die thatsächlichen Grund-
lagen für seine Entscheidung, die Prämissen zu seiner Beurtheilung zu
verschaffen, die Natur eines Beweismittels, ist cs also insoweit
den Regeln der Verhandlungsmaxime unterworfen, so erscheint der Sach-
verständige doch da, wo seine Zuziehung nur den Zweck hat, dem Richter
für die Beurtheilung der Sache mit seiner Sach- und Fachkenntniß an
die Hand zu gehen und ihn in einem Gebiete zu unterrichten, wo dem-
selben die entsprechende Kenntniß nicht beiwohnt, nur als Gehülfe des
Richters, welcher zur schließlichen Entscheidung dann aber auch allein
berufen ist.
Die sich aus der Natur der Sache ergebende Folge hiervon ist,
daß der Richter bei der Verwendung der Sachverständigen auf dem zu
beurtheilenden Gebiete, an die Parteianträge, ebenso wenig als an die
Gutachten der Sachverständigen selbst gebunden ist.
Darnach läßt sich dann aber auch die in der Doctrin und Praxis
sehr bestrittene Frage beantworten, wie der Richter bei der Divergenz
der Gutachten der Sachverständigen und namentlich auch in dem Falle
zu verfahren habe, wo das Gutachten mehrerer Sachverständigen, oder
Sachverständigengruppen Stimmengleichheit ergeben hat.
Er kann bei der hierbei anzustellenden Prüfung, sofern nur die