Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 17 = N.F. Jg. 2 (1873))

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Pertinenzen des subhastirten und adjudicirten Gutes nicht in Anspruch
nehmen kann unter dem Vorwände, daß solche in der angefertigten Taxe
nicht mittaxirt worden sind. (Striethorst, Bd. 10 S. 330.)
Da die nothwendige Subhastation Schulden halber zur vollständigen
und letzten Verwirklichung der an dem zum Verkaufe gestellten Grund-
stücke bestehenden Hypothekenrechte führt, selbst in dem Falle, wenn die-
selbe nicht von einem Hypotheken-, sondern von einem andern Gläubiger
des Besitzers ausgebracht worden ist, dieselbe mithin denjenigen Akt
darstellt, durch welchen die Hypothekengläubiger mittelst des in ihrem
Namen und Aufträge richterlich bewirkten Verkaufs von ihrem Rechte
Gebrauch machen, sich aus dem ihnen bestellten Pfände selbst durch den
Verkauf desselben zu befriedigen, was ja den eigentlichen Inhalt des
Pfand- und Hypothekenrechts ausmacht, so liegt es viel näher, den
Gegenstand der Subhastation nach dem Umfange der an dem subhastirten
Grundstücke bestandenen Hypothekenrechte zu bestimmen und zu begrenzen.
Denn daß die Hypothekengläubiger von ihrem Verkaufsrechte nach dem
vollen Umfange desselben auch wirklich Gebrauch gemacht, das Grund-
stück also mit Allem, was zu demselben gehörig, ihrem Pfandrechte
unterworfen ist, durch den Richter zum Verkauf stellen lassen, ist zumal
in einem Falle, wo, wie hier, die Kaufgelder zur Befriedigung der
Real-Interessenten nicht einmal ausreichend waren, dann nicht zu be-
zweifeln, wenn dieselben einen ihrem Hypothekenrechte mit unterworfenen
Gegenstand von der Licitation nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben
(Entsch. Bd. 44 S. 322).
Daß die auf dem Plaue Nr. 80 errichtete Schwelerei in derselben
Weise, wie das Planstück nach L.-R. I. 20 § 457 f. dem Hypotheken-
rechte der eingetragenen Gläubiger des Rittergutes Stedten unterworfen
war, folgt schon aus dem Grundsätze, daß aufstehende Gebäude dem
Rechte, welches an dem Grund und Boden besteht, abgesehen von einzel-
nen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen mit unterliegen. Der Grund
und Boden, auf dem diese Gebäude stehen, ist aber von dem sonstigen
Grund und Boden des Plans Nr. 80 nicht ausgeschieden worden.
Es unterwirft auch § 471 iblä. der auf ein Grundstück bestellten
Hypothek alle darauf befindlichen Gebäude noch ausdrücklich, selbst wenn
sie nach der Eintragung der Hypothek neu errichtet worden sind. Die
8 472 zugelassene Ausnahme trifft hier nicht zu.
Aus diesen Gründen muß die Schwelerei als Gegenstand der
Subhastation des Rittergutes Stedten und mithin des Zuschlags an
den Verklagten angesehen werden.

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