Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 42 = 6.F. Jg. 2 (1898))

15.2. Die Schuldübernahme beim Grundstückserwerbe : Studie zum § 416 B.G.B. mit besonderer Rücksicht auf das preußische Recht

790 Die Schuldübernahme beim Grundstückserwerbe.
Setzen wir aber einmal den Fall, daß 21., der weder Kunst-
kenner noch Kunstliebhaber ist, den Gegenstand — vielleicht einen
Leuchter — nicht zum Einschmelzen des Silbers, sondern zum häus-
lichen Gebrauche zu einem auch sür eine Nachbildung sehr mäßigen
Preise gekauft, und daß der Verkäufer ihm hierbei in gutem Glauben
mitgetheilt hat, es sei dies ein antikes Kunstwerk, das er selbst einst
durch Zufall billig erworben habe und deshalb jetzt so billig Weiter-
verkäufen könne. Auch in diesem Falle wird A., dem es nachträg-
lich leid thut, überhaupt einen Leuchter gekauft zu haben, bei der
Entdeckung, daß das Stück keine Antike sei, m. E. nicht anfechten
können. Denn „zwar wird im Verkehr die Eigenschaft als Antike
für wesentlich angesehen", aber es trifft nicht zu, daß A. bei Kennt-
niß der Sachlage verständigerweise vom Kaufe hätte ab-
stehen müssen. Hier steht eben das verständige Interesse des A.,
der einen Gebrauchs-, keinen Kunst gegenständ kaufen wollte, auch
nur den — noch dazu mäßigen — Preis des Gebrauchs-, nicht
den eines Kunstgegenstandes zahlte und die Kunstform nur nebenbei
mit in den Kauf nahm, im Widerspruche mit der allgemeinen Ver-
kehrsanschauung.

28.
Die ÄchiilLübernahmel) beim Grundstückserwerbe.
Studie zum §416 B.G.B. mit besonderer Rücksicht auf das
preußische Recht?)
Von Herrn Landgerichtsrath Brettner in Kottbus.

I.
Mit dem 1. Janur 1900 treten die landesgesetzlichen Vor-
schriften der vorstehenden Materie, besonders auch der § 41 des
preußischen E.E.G. — soweit nicht Fälle vor dieser Zeit in Frage
kommen (E.G. z. B.G.B. Art. 170) — außer Kraft und werden
durch den § 416 B.G.B. ersetzt. Der vorgedachte § 41, welcher seit
1872 in Preußen als große Errungenschaft galt und wohl auch

*) Die Schuldübernahme hat im B.G.B. eine doppelte Bedeutung. Sie
bezeichnet entweder den Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem neu eintre-
tenden Schuldner (414) oder den Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner
und dem eintretenden Schuldner (415). Hier ist letztere Bedeutung gemeint.
2) Vergl. Denkschrift zum Entw. des B.G.B. S. 84; v. Zecklin bei Gruchot
Bd. 37 S. 721.

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