Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 42 = 6.F. Jg. 2 (1898))

172

Literatur.

I. Nach! aß ver Kindlichkeiten.
§ 1967. Abs. 1. Die Regel bildet die unbeschränkte Haftung
des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten; nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen tritt eine Beschränkung der Haftung des Erben ein.
Strohal, a. a. O. S. 128 ff. Wendt, Arch. f. civ. Pr. Bd. 86
S. 354 ff. Bingner, Sächs. Arch. Bd. 5 S. 598; vergl. jedoch Denk-
schrift z. Entw. e. B.G.B. S. 249 f. Böhm, a. a. O. S. 197.
§ 1968. Die Kostenpflicht geht Pflichttheilsansprüchen vor.
Schiffner, Pflichttheil S. 14 Anm. 22, S. 29.
§ 1969. Der Anspruch gegen den Erben ist ein obligationsrecht-
licher und fällt unter den Gesichtspunkt des gesetzlichen Vermächtnisses.
Schiffner, Pflichttheil S. 147 ff., 190. Strohal, a. a. O. S. 6
Anm. 4. Wendt, Arch. f. civ. Pr. Bd. 86 S. 410 f.
Pflichttheilsansprüche gehen ihm vor. Schiffner, a. a. O. S. 14 f.
Vermächtnisse stehen ihm in Ermangelung abweichender Verfügung des
Erblassers gleich. Schiffner, a. a. O. S. 192 Anm. 8.
Nach Schiffner, a. a. O. S. 149 f. entfällt der Anspruch im
Falle der Todeserklärung und geht unter, insoweit ein Benutzungsobjekt
innerhalb der 30 tägigen Frist ohne Schuld des Erben dem Hausstand
entfremdet wird.
II. Aufgebot der Nachlaßgläubiger.
§ 1979. Nach Böhm, a. a. O. S. 215 braucht der Erbe eigene
Forderungen an den Nachlaß nicht anzumelden.
§ 1973. Ausgeschlossen im Aufgebotsverfahren werden auch Nach-
laßgläubiger, von deren Vorhandensein der Erbe vor Erlaß des Aus-
schlußurtheils Kenntniß hatte. Strohal, a. a. O. S. 134. Hell-
mann, a. a. O. S. 241. Küntzel, a. a. O. S. 834.
Um vor Pflichttheilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen befriedigt zu
werden, braucht der ausgeschlossene Nachlaßgläubiger seine Forderung
vor Berichtigung dieser Nachlaßverbindlichkeiten nur außergerichtlich geltend
zu machen; bloße Kenntniß des Erben von der Forderung genügt nicht.
Strohal, a. a. O. S. 134 Anm. 3.
Der ausgeschlossene Nachlaß gläubiger kann seine Forderung immer
noch im Wege der Aufrechnung geltend machen und auf sie den Ein-
wand des nicht erfüllten Vertrages stützen. Böhm, a. a. O. S. 217.
HI. Beschränkung der Haftung des Erben.
tz 1976. Soweit Rechtsverhältnisse durch Vereinigung von Recht
und Verbindlichkeit oder Belastung erlöschen, tritt auch bei der durch
Erbschaftserwerb herbeigeführten Vereinigung Erlöschen ein; ausgenom-
men sind die Fälle der §§ 1976, 1991, 2143, 2175, 2377. Strohal,
a, a. O. S. 128. Wendt, Arch. f. civ. Pr. Bd. 86 S. 356f., 365f.,
384; doch weist Böhm, a. a. O. S. 256 darauf hin, daß im Falle
des § 2377 die durch Vereinigung erloschenen Rechtsverhältnisse nur im
Verhältniß zwischen Erbschaftsverkäufer und -käufer als fortbestehend

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer