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Literatur.
Daß der Verf. die Literatur, soweit sie bis zum Abschluß seiner Arbeit
erschienen war, berücksichtigt hat, versteht sich von selbst. Die zweite
Lieferung des v. Wilmowskischen Kommentars Ausg. 2 (von § 23 ab) ist
erst später herausgekommen, ebenso die Abhandlung über das Konkursrecht
im Förster-Eccius Bd. I. S. 869 bis 897. Merkwürdig wenig Rück-
sicht nimmt der Vers, auf die Judikatur. Wir meinen, daß einzelne Ur-
theile des Ober-Tribunals und des Reichs-Oberhandelsgerichts, welche zu
der auf analoger Grundlage ruhenden preußischen K.O. ergangen sind, auch
jetzt noch ihre Bedeutung haben. Auf mehrere Bestimmungen der deutschen
K.O. selbst bezieht sich schon eine Reihe von Entscheidungen des Reichs-
gerichts. Weshalb der Vers, diese nicht angeführt, weshalb er sogar bei
der Darstellung des Strafverfahrens von den Urtheilen des Reichsgerichts
nur einmal (§ 58 in Note 11) Notiz nimmt, ist uns nicht verständlich.
Die praktische Brauchbarkeit des Buches gewinnt durch dieses Verfahren nicht.
Die dogmatischen Erörterungen des Vers, sind in klarer, verständlicher
Form vorgetragen. Bei der Beurtheilung der Arbeit darf man zwar nicht
unberücksichtigt lassen, daß der Stoff theils durch die umfassenden, sorgfältigen
Motive zur K.O., theils durch die Kommentare sehr geläutert war. Den-
noch zollen wir der Leistung des Verf. volle Anerkennung. So hat uns,
um nur Eines hervorzuheben, die Entwickelung der allgemeinen Begriffe
des Konkursrechts (S. 13 bis 29) in hohem Maße befriedigt. Wir sind
überzeugt, daß ein Studium des Buches für die mit der Bearbeitung von
Konkursen betrauten Richter anregend und belehrend wirken wird. Für
Studirende, auf welche der Verf. in der Vorrede hinweist, ist das Buch
u. E. nur dann geeignet, wenn sie, wie der Verf. sagt, neben dem natur-
gemäß kürzeren akademischen Vortrage eine eingehendere Belehrung suchen.
Da der Verf. seinen Weg durchaus selbständig verfolgt, so kann es
nicht fehlen, daß der Leser in manchen Beziehungen von den gewonnenen
Resultaten abweicht. Um den Raum, welchen die Beiträge für literarische
Anzeigen innehalten, nicht zu sehr zu überschreiten, beschränken wir uns
auf die Besprechung von zwei Ausführungen des Verf.
Er erörtert im § 6 (S. 34 ff.) die Einwirkung der K.Eröffnung auf
Rechtsverhältnisse aus gegenseitigen Verträgen. Als Regel stellt er auf,
daß Forderungen und Verbindlichkeiten bestehen bleiben. Durch die K.-Er-
öffnung fallen Forderungen des Gemeinschuldners in die K.-Masse und
können nur vom Verwalter, Verpflichtungen desselben aber nur von den
Gläubigern im K.-Verfahren geltend gemacht werden. Bei gegenseitigen
Verträgen, welche von beiden Theilen noch nicht vollständig erfüllt sind,
rechtfertigt er die Vorschrift des § 15 K.O. durch Hinweis auf die Un-
billigkeit für den Gläubiger, wenn von diesem vollständige Erfüllung ge-
fordert werden könnte, während er selbst sich mit antheiliger Befriedigung
in der Reihe der Konkursgläubiger begnügen müßte. Aus diesem Grunde
hat die K.O. dem Verwalter das Wahlrecht gegeben, ob er eine Erfüllung
in der Art, wie sie dem Gemeinschuldner oblag (also Zug um Zug oder
der Gegenleistung vorgängig oder derselben nachfolgend), verlangen will oder
nicht. Für letzteren Fall, wenn also der Verwalter die Erfüllung aus-
drücklich oder stillschweigend ablehnt, gehen die Motive zur K.O. (S. 67)