23.159.
Kann in Generalkommissionssachen die Revision durch Telegramm eingelegt werden?
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Einzelne Rechtsfälle.
auch den Fall umfasse, in welchem die Gegenpartei lediglich der
Klage entsagt, nicht beizutreten ist;
die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten
derselben werden dem Beklagten auferlegt.
Nr. 222.
Kann in Genera (kommt sftons sach en die Neviston durch Telegramm ein-
gelegt werden?
Gesetz vom 18. Februar 1880 § 70.
(Urtheil des Reichsgerichts (II. Hülfssenat) vom 12. Januar 1882 in Sachen
Pfarre zu D. wider Stadt D. 560/81.)
Die Revision der Provokantin ist als unzulässig verworfen.
Thatbestand und Gründe:
Provokantin ist mit ihrem Anträge auf Ablösung der ihr in
dem großen Stadtwalde und Roßgarten der Stadt D. zustehenden
Weidegerechtigkeiten darch Urtheil des Spruchkollegiums für land-
wirthschaftliche Angelegenheiten zu Königsberg vom 12. April 1879
abgewiesen und ihre Berufung ist von dem Oberlandeskulturgericht
in Berlin durch Urtheil vom 13. Mai 1881 zurückgewiesen worden.
Dies Urtheil ist in Ausfertigung dem Justizrath M. zu Königsberg,
welcher von dem Gemeinde-Kirchenrath zu D. durch Vollmacht zum
Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, am 27. August 1881 zu-
gestellt. Am 27. September 1881 ging bei der General-Kommission
in Bromberg ein Telegramm des Justizraths M. ein, in welchem
derselbe Namens der provokantischen Pfarre gegen das gedachte Ur-
theil des Oberlandeskulturgerichts die Revision mit dem Bemerken
einlegte, er werde beantragen, das Urtheil vom 13. Mai 1881 auf-
zuheben und die Stadtkommune D. nach dem Klageantrags zu ver-
urtheilen. Demnächst wurde am 28. September 1881 der General-
kommission in Bromberg ein Schriftsatz vom 26. September desselben
Jahres präsentirt, der von dem Justizrath M. unterzeichnet war
und in welchem die Einlegung der Revision mit dem Anträge wieder-
holt wurde, das angefochtene Urtheil aufzuheben und die Stadlge-
meinde nach den Anträgen der Provokantin zu verurtheilen.
Die Einlegung der Revision mußte für verspätet erachtet werden.
Die einmonatliche Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (C.P.O.
§ 514) begann nach § 198 das. mit der gemäß § 50 des Gesetzes
vom 18. Februar 1880 am 27. August 1881 an den Bevollmäch-
tigten Justizrath M. erfolgten Zustellung der Ausfertigung des an-