Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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die Rchelung des deutschen Telegraphenwesens durch die Bundes- und Reichs-
verfafsung von der staatsrechtlichen Seite her.
Der zweite und dritte Abschnitt (S. 82—146, S. 147—200) be-
handelt die aus dem telegraphischen Verkehr entstehenden privatrechtlichen
Verhältnisie. Aus dem zweiten sind hervorzuheben die Erörterungen über die
Natur des zwischen der Telegraphen-Verwaltung und dem den Telegraphen
benutzenden Publikum abgeschlossenen Vertrages, bezüglich des Empfängers und
bezüglich des Absenders so wie über den Umfang der Verpflichtung der
Telegraphen-Verwaltung nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. Von be-
sonderer praktischer Brauchbarkeit aber ist die Zusammenstellung der Bestim-
mungen der als Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Verwaltung
und Depeschen-Aufgeber dienenden Telegraphenordnung nebst den den einzelnen
Paragraphen beigefügten Erläuterungen derselben. Der letzte Abschnitt be-
schäftigt sich mit den Fragen: Kann durch Benutzung des Telegraphen zwischen
dem Absender und dem Empfänger überhaupt ein rechtliches Verhältnis; ent-
stehen, ein Vertrag errichtet werden? Wer hat den durch die Verstümmelung
eines Telegramms entstehenden Schaden zu tragen? In welchem Falle ist
der Depeschen-Empfänger vor Schaden nicht geschützt? Zu welcher Zeit ist
bei telegraphischer Eorrespondenz ein Vertrag als abgeschlossen zu betrachten?
Es sind dabei die über diese Fragen ergangenen Entscheidungen deutscher und
französischer Gerichtshöfe mitgetheilt. Das Buch ist daher auch dem Juristen
zu empfehlen, wenn es auch nicht den Anspruch machen kann, zur Beantwortung
der in das Telegraphenwesen einschlagenden Rechtsfragen neue Gesichtspunkte
ausgestellt oder neues Material beigebracht zu haben.

Grore'sche Buchdruckerei (Gnedsch L Müller) in Hamm.

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