Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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„von Eisenbahnen, Bergwerken rc. herbeigeführten Tödtungen und Körper-
verletzungen" (S. 343 ff. u. 483 ff.), die übrigens noch eine Fortsetzung
erfahren werden. Nach Mittheilung der für das Zustandekommen des Gesetzes
erheblichen geschichtlichen Momente folgen die Motive des Regierungsentwurfes,
welcher durch die Beschlüsse des Reichstages in wichtigen Punkten abgeändert
und ergänzt wurde. Mangels eines Kommissionsberichtes und bei dem großen
Umfange des in den stenographischen Berichten über die Verhandlungen im
Reichstage niedergelegten Materials hat der Verfasier sich darauf beschränkt,
die Motive zu den von dem Reichstage angenommenen Abänderungen und
Ergänzungen des Entwurfs mitzutheilen, indem späteren Beiträgen Vorbehalten
ist, die einzelnen Vorschriften des Gesetzes mit kommentirenden Bemerkungen
zu begleiten.
2) „Die deutschen Bergleute der Vergangenheit." Von Dr. H. Achen-
bach. (S. 80.)
Ausgehend von der geschichtlich gerechtfertigten Annahme, daß schon in
früher Zeit eine Anzahl derjenigen Fragen, welche die Gegenwart auf socialem
Gebiete vorzugsweise beschäftigen — Arbeitseinstellungen in größerem Maß-
stabe, Lohnstreitigkeiten, Lohnbeschlagnahmen, Trucksystem, Wohnungsnoth
u.s. w.—dem Versuche einer Lösung haben entgegengeführt werden müssen,
und daß die Berg- und Hüttenleute im Mittelalter wohl die einzige Arbeiter-
klaffe gebildet haben, welche zutreffende Analogien mit den Arbeitern der
Gegenwart bietet, glaubt der Verfasser, daß eine kurze Darstellung der Lage
und rechtlichen Stellung der deutschen Bergleute der Vergangenheit nicht blos
ein historisches Interesse für sich in Anspruch nehmen könne. Er zeigt dann,
daß bei dem Bergmannsstande die Arbeiterfrage durch Gesetz und Gebrauch
einer Regelung entgegengeführt wurde, und findet in der sorgfältigen und
umsichtigen Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und Arbeiter auf dem
Gebiete des Bergbaues jene hervorragende Stellung des deutschen Bergmannes
unter den Arbeitern begründet, welche sich derselbe noch heute unter veränderten
Verhältnissen bewahrt habe.
Gewiß mit Recht erheben sich Zweifel, ob der alte Bergmannssinn sich
gegenüber den fast täglich dem Bergbau zuströmenden neuen Massen von
Arbeitern aus ursprünglich anderen Berussklassen erhalten, sich in die neu
herangezogenen Massen verpflanzen, und ob es gelingen wird, die neuen
Elemente den älteren homogen zu machen, und bemerkenswerth ist, was der
Verfasser zum Schluffe seiner interessanten Darstellung sagt:
„Das gegenwärtige Recht hat den freien, der Einwirkung der Behörde
„nicht unterliegenden Arbeitsvertrag zwischen dem Werkeigenthümer und den
„Grubenbeamten und Bergleuten eingeführt, beiden Theilen dagegen das
„Recht der s. g. Coalition verliehen, die Vorschriften gegen das s. g. Truck-
„system aufrecht erhalten und die Beschlagnahme der Löhne allgemein unter-
„sagt. Die Erfahrung wird zu zeigen haben, ob das hier befolgte System
„zur Herstellung geordneter und gedeihlicher Zustände dauernd geeignet ist,
„ob der völlig freie Arbeitsvertrag auf der einen und das Recht der Coalition
„auf der anderen Seite den innern Frieden zwischen Arbeitgeber und Arbeiter
„zu erhalten und neu zu befestigen vermag."
3) „Die Auflösung der Gewerkschaft." Vom Oberbergrath Dr. Kloster -
mann zu Bonn (S. 474).

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