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das Freiburger und Augsburger Stadtrecht benutzt. Die Entstehung dieser
Compilation wird in die Zeit um 1260 verlegt.
Der zweite Band, welcher die innere Rechtsgeschichte, und nach einer
Einleitung über den deutschen Rechtsbegriff, das Recht und die Billigkeit, die
Eigenthümlichkeit und die Grundbegriffe des deutschen Rechts, die Geschichte des
öffentlichen Rechts behandelt, ist in zwei Hauptabschnitte getheilt: die Standes-
verhältnisse und das Staatsrecht, von welchen ersterer sich mit den Unter-
schieden der freien und unfreien Stände während der verschiedenen Epochen
beschäftigt, wobei die älteste Zeit, die Merovingisch-Karolingische Zeit, die
mittlere Zeit und die neuere Zeit — seit dem 15. Jahrhunderte — unter-
schieden werden. Diese Eintheilung ist auch im Wesentlichen für die Dar-
stellung des Staatsrechts beibehalten worden; nur ist das Staatsrecht de^
neuern Zeit (seit dem 14. Jahrhundert) in drei Abtheilungen: a) bis zur
Auflösung des deutschen Reichs (1806), d) von der Gründung des deutschen
Bundes (1815) bis zu dessen Auflösung (1866), e) von der Auflösung des
deutschen Bundes bis zur Stiftung des neuen Deutschen Reichs (1871) ge-
sondert. In Folge der seit 1866 Statt gehabten vollständigen Umgestaltung
der politischen Verhältniffe in Deutschland ist es dem Verfaffer nothwendig
erschienen, einzelne das ältere Reichsstaatsrecht betreffende Ausführungen
aus seinen „Grundsätzen des allgemeinen und deutschen Staatsrechts" in die
Rechtsgeschichte herüberzunehmen, eben weil diese Verhältnisse nur noch der
Rechtsgeschichte angebören, und ebenso verhält es sich mit dem von 1815 bis
1866 in Wirksamkeit gewesenen Deutschen Bundesrechte. Das Buch hat hier-
durch eine ansehnliche Vermehrung durch Einführung neuer §§ (67 a bis k,
68 a und b, 73 a bis e und 79 a bis k) erfahren, von welchen die ersteren
vom Kaiser, den Rechten des Kaisers, den kaiserlichen Regierungsrechten, den
Reichsvicarien, Reichsständen und deren Rechten, und vom Charakter, Erwerb
und Verlust der Reichsstandschaft von dein Untergange des Reichs im Jahre
1806, ferner vom Fürstenrath, dem Collegium der Reichsstädte und der
Reichsjustiz-Verfaffung, insbesondere vom Reichstage als Gerichtshof, vom
Kaiserlichen und Reichskammergericht, Reichshofrath und den Reichsunter-
gerichten handeln, während letztere einer Uebersicht des Staatsrechts des ehe-
maligen deutschen Bundes und der Versuche einer Umgestaltung des Bundes
(1848 bis 1863) gewidmet sind. Den Schluß des zweiten Bandes (§ 79 1
und m) bildet ein kurzer Ueberblick über die seit 1866 erfolgten Staatsver-
änderungen. Diese schienen vorläufig mit der Gründung des Norddeutschen
Bundes (1866/67) ihren Abschluß gefunden zu haben, bis „durch den im
Jahre 1870 von Napoleon III. mit äußerster Frivolität heraufbeschworenen
Krieg, in welchem sich die süddeutschen Staaten in getreuer Erfüllung der
durch die Schutz- und Trutzbündniffe im August 1866 übernommenen Ver-
pflichtungen dem norddeutschen Bunde anschloffen/ die Nothwendigkeit einer
engeren Einigung der norddeutschen und süddeutschen Staaten allgemein zur
Erkenntniß gelangte und bereits im November 1870 die Vereinbarungen
über die Gründung eines neuen deutschen Bundes, welcher das Deutsche Reich
heißen sollte, endgültig getroffen wurden.
Möge der Verfasser sein verdienstliches Werk bald zum vollständigen
Abschlüsse bringen!
__ _ Hopf.