Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

16.6. Beweislast bei der exceptio quanti minoris nach Verbrauch der Waare. Erkenntniß des Reichsoberhandelsgerichts vom 7. Mai 1872 in Sachen Quirll und Plate wider Boltze (Nr. 135/72)

925

Nr. 60.
ötwtislast bei der exceptio lzuunti minoris nach Verbrauch der Waare.
Erkenntnis des Reichsoberhandelsgerichts vom 7. Mai 1872 in Sachen
Duirll und Plate wider Boltze (Nr. 135/72).
Mitgetheilt von dem Herrn vr. )ur. Schulze in Halle a. d. Saale.

AuS dcn Gründen:
Beklagte hat die ihr übersendete Waare in Empfang genommen
und verbraucht und macht nun geltend, es sei die Waare von Mangel-
basier Beschaffenheit gewesen und stehe ihr deshalb das Recht zu,
Minderung des Preises zu beanspruchen. Bei dieser Sachlage lassen
manche Rechtslehrer den Anspruch auf Gewährleistung gar nicht mehr
zu, weil dem Verkäufer der Gegenbeweis unmöglich gemacht oder er-
schwert sei; keinenfalls aber kann zweifelhaft sein, wenn der Anspruch
zugelafseu wird, daß die Beweislast dem Käufer zufalle. Insbesondere
ist auch nicht zu unterscheiden, ob es sich um ein dictum et promissum
bandele, oder ob sich die Pflicht zur Gewährleistung blos aus den Be-
stimmungen des Gesetzes herleite, denn auch die gesetzliche Gewährleistung
läßt sich auf ein stillschweigendes Uebereinkommen zurückführen und in
einem, wie im andern Falle ist es ein selbstständiger Anspruch, welcher
geltend gemacht wird. Diese Ansicht ist nach gemeinem Rechte von
Doktrin und Praxis ziemlich einstimmig als die richtige anerkannt, muß
aber auch nach dem hier zur Anwendung kommenden preußischen Land-
rechre gelten, und zwar um so sicherer, als hier die Fälle, wo Eigen-
schaften vorbedungen und wo sie kraft Gesetzes zu gewähren sind
(A. L. R. I. 5 § 319. 331), ganz gleich behandelt und die Fassung der
§§ 325, 328 ebend. klar andeutet, daß der Gesetzgeber den aus der
Fehlerhaftigkeit der vollendeten Leistung hergeleiteten Anspruch überall
als einen selbstständigen, also auch selbstständig zu erweisenden betrachtet.
Obertrib. Erk. 6. Febr. 1841. Präj. S. S. 14. — 11. Mai 1844.
Entscheid. 11 S. 190. — s0. Jan. 1868. Striethorst
69 S. 327.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer