Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

924

sich der in periodischen Abschlüssen zu ermittelnde Saldo allein als die
selbstständige Forderung des einen oder andern Theiles darstclle: be-
ständen die Leistungen des einen Theils dagegen nur in einer successiven
Tilgung der Leistungen des andern Theils, so bezweckten sie gerade die
Solution einzelner, nicht als Leistungen aus einem Vertrags-
verhältnisse cohärirender, sondern nur durch fortgesührte Rechimng
äußerlich verbundener Posten.
Aus dieser Argumentation, auf Grund welcher vom Appcllations-
richter das Vorliegen eines Kontokorrent-Verhältnisses verneint wird,
ergiebt sich als Bedingung der Anwendbarkeit derselben auf den gegen-
wärtigen Streitfall die obgedachte negative Feststellung der Absicht
der Parteien um so unverkennbarer, als der Appellationsrichter dabei
auf die Erkenntnisse des Gerichtshofes vom 27. Juni, 6. September
und 25. April 1871 (Bd. III S. 1, 142, Bd. II S. 220 der Ent-
scheidungen), betreffend die Requisite des Kontokorrent-Verhältnisses und
beziehentlich dessen Unterscheidung von bloßer Kreditgewährung in laufen-
der Rechnung, Bezug nimmt. In dem letztcitirten Urtel namentlich tft
auf die Entscheidung vom 21. März 1871 (S. 137 a. a. O.) zurück-
verwiesen und hier als ein H aup terforderniß des Kontokorrent-
Vertrages gerade jene Absicht der Kontrahenten ausdrücklich bezeichnet.
Muß hiernach aber als festgestellt angesehen werden, daß solche
Absicht dem Geschäftsverkehr der Parteien nicht zum Grunde liegt, und
ist diese Feststellung weder — gemäß § 16 der Verordnung vom
14. December 1833 — einem materiellen Angriffe zugänglich, noch durch
prozessualische Angriffe erschüttert worden, so folgt daraus, daß der
Appellationsrichter, indem von ihm das Vorhandensein eines Kontokorrent-
Verhältnisses nicht anerkannt worden, sich mit der Rechtsauffaffung,
welche vom Gerichtshöfe bereits wiederholt ausgesprochen ist und sest-
gehalten werden muß, in vollem Einklänge befindet und ihn daher der
Vorwurf einer Verkennung der Natur und des Charakters eines solchen
Rechtsverhältnisses nicht trifft.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer