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den erzielten Preis zum Nachtheile der Gläuber zu beseitigen.
Der Appellationsrichter halte aber die Thatsache, ob der Kauf-
preis baar bezahlt worden, für unerheblich und stelle nicht fest,
daß die Veräußerung als solche, abgesehen von der Berichtigung
des Kaufpreises, den Gläubigern nachtheilig gewesen sei.
Diese Ausführung und der darauf gestützte Angriff sind schon deshalb
verfehlt, weil sie von einer Voraussetzung ausgehen, die hier nicht vor-
licgt. Die Feststellung des Appellationsrichters beruht nämlich keines-
wegs, wie Implorant annimmt, darauf, daß die Schädigung der Masse
nur durch die Beseitigung des Kausgeldes geschehen sei. Es
kann demselben daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn
er nicht feststellt, daß der Kläger gerade auch von solcher Absicht des
Cridars bei der Veräußerung der Waare Kenntniß gehabt hat. Er hat
nicht sestgestellt, ja nicht einmal angedeutet, daß der Verkauf an sich
unverfänglich und für die Masse nicht nachtheilig gewesen, daß insonder-
heit ein Mißverhältniß zwischen dem Kaufpreise und dem Werlhe der
Waaren nicht bestanden habe. Er schließt aus den zahlreichen, schon
vom ersten Richter angeführten und von ihm selbst noch ergänzend her-
vorgehobenen Thatsachen ganz allgemein:
daß diejenigen Rechtshandlungen, wodurch der Cridar die Waaren
an den Kläger übertragen hat, von dem Cridar in der dem
Kläger bekannten Absicht vorgenommen sind, die Gläubiger zu
bevortheilen,
und er bezeichnet dann ferner noch als Unterstützung jener Feststellung
die Waarenveräußerung als eineMasseverschleuderung, was sehr un-
zweideutig erkennen läßt, daß er in derselben auch eine Veräußerung
unter dem Werthe gefunden. Dem steht auch nicht entgegen, daß der
Appellationsrichter es als gleichgültig unerörtert läßt, ob der Kläger
1000 Thaler an den Cridar als Kaufgeld gezahlt hat. Denn nirgends
ist festgestellt, daß der Werth der Waaren dem Kaufgelde wirklich ent-
sprochen hat. Im Gegentheile, Kläger ist, falls er die Waare nicht
zurückliefert, zur Erstattung eines weit höhern Werthes verurtheilt.
Zuletzt erklärt dann aber der Appellationsrichter noch für mit voller
Evidenz nachgewiesen, nicht blos die Benachtheiligung der Gläubiger
durch jene Waarenveräußerung, sondern auch die Absicht dieser Be-
nachtheiligung durch den Cridar und die Kenntniß des Klägers von
dieser Absicht. — Wäre aber auch obige Voraussetzung des erhobenen
Angriffs richtig, so wäre letzterer gleichwohl unbegründet. Denn wenn
der Appellationsrichter wirklich für feststehend angesehen hätte, oder von
der Annahme ausgegangen wäre, daß die Waarenveräußerung an und