Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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legung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu nahe getreten ist. —
So aufgefaßt erscheint die Nichtigkeitsbeschwerde nach allen Richtungen
hinfällig. Wie der Richter die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften
der §§ 1. 207. 216. 224. 237. 242 Nr. 2. 244. 245. 248 des Handels-
gesetzbuches verletzt haben soll, ist nicht näher begründet. Es con-
ccntrirt sich die Deduktion auf die Behauptung, der Richter habe, indem
er annehme, der Kläger streite „als Aktionair der Gesellschaft" mit
dieser über seine Rechte, hinsichtlich dessen, was ein Aktionair sei, rechtlich
geirrt, und auch, was die Klage eigentlich gewollt habe, unrichtig ver-
standen, hierdurch die gesetzlichen Vorschriften über das Verhältniß des
Aktionairs zur Gesellschaft verletzt und eine Nichtigkeit im Sinne der
'.Ar. 9 der Instruktion vom 7. April 1839 „durch Verkennung des
wahren Klagegrundes" begangen. — Dieser Vorwurf ist unbegründet. —
Wenn der Kläger behauptet: Aktionair der Gesellschaft auch in ihrer
gegenwärtigen Gestalt und Verfassung zu sein und sein Prinzipalantrag
darauf gerichtet ist, ihm die vorenthaltenen Aktien und Dividendenscheine
auszuhündigen, so läuft es fast auf ein Wortspiel hinaus, wenn er
daneben doch in Betreff der Frage, ob seine Ansprüche einen Streit
„zwischen Aktionair und Gesellschaft" darstellen, die Behauptung aus-
stellen zu können glaubt, er sei nicht Aktionair, weil die Gesellschaft
dieses sein Recht seinem ganzen Umfange nach ihm streitig machen, ihn
von der Gesellschaft ausschließen wolle. Streitigkeiten zwischen der Ge-
sellschaft und den Aktionairen werden immer darin bestehen, daß Letztere
Rechte behaupten, die Erstere nicht anerkennen will. Auf den Umfang
des beanspruchten resp. bestrittenen Rechts kommt es hierbei nicht an,
und es ist unhaltbar, zu behaupten, eine Streitigkeit zwischen Aktionair
und Gesellschaft höre auf, eine solche zu sein, wenn die Gesellschaft dem
Aktionair den Inbegriff seiner Rechte bestreiten, ihn ganz und gar prä-
kludircn will. — So hat denn der Appellationsrichter, indem er das
Verhältniß so aufgefaßt und den Fall des § 43 des Gesellschaftsver-
trages als vorhanden angesehen hat, in keiner Weise das zwischen dem
Aktionair und der Gesellschaft bestehende Rechtsverhültniß unrichtig
bcurtheilt.

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