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Entscheidungsgründe beruhende Vorwurf der Verletzung des § 2 völlig
unbegründet ist. Der Appellationsrichter unterzieht sodann der nähern
Prüfung, wie die unter den Parteien streitig gewordene Frage der Ein-
wirkung der Aufhebung der landesherrlichen Genehmigung auf die Ver-
bindlichkeit des Gesellschaftsvertrages für die Kontrahenten nach all-
gemeinen Rechtsgrundsätzen im Hinblick auf die besondern Umstände des
Falles zu entscheiden sei. Indem er sichtbar — und ohne Zweifel mit
Recht — voraussetzt, die Betheiligten seien nach den früheren Gesetzen
an den Gesellschaftsvertrag so lange gebunden gewesen, bis die landes-
herrliche Genehmigung versagt worden, nimmt er an, wenn die letztere
nicht versagt, sondern in Folge des neuen Gesetzes entbehrlich geworden
sei, so hinge die Entscheidung, ob der Gesellschastsvertrag für die Parteien
verpflichtend geblieben sei, von dem Inhalt des Vertrages ab, so zwar,
daß untersucht werden müsse, in wie fern die landesherrliche Geneh-
migung als Bedingung' der Verbindlichkeit und Ausführung des Ver-
trages ausgestellt sei oder nicht. Er findet, im vorliegenden Falle sprächen
alle Umstünde gegen die Annahme einer Bedingung, wobei er nicht
übersieht, daß in dem Gesellschastsvertrage der landesherrlichen Ge-
nehmigung Erwähnung geschehen ist. Diese Ausführung, die zum großen
Theil auf thatsächlichcn Erwägungen und Feststellungen beruht, ist von
dem Imploranten in zutreffender Weise nicht angefochten. Insbesondere
paßt einleuchtend der Vorwurf nicht, der § 270 Th. I Tit. 5 Allg.
Land-Rechts sei verletzt, da hierin nur vorgeschrieben ist, Verträge
müßten in der Regel nach ihrem ganzen Inhalt erfüllt werden. Noch
unbegründeter ist die Rüge der Verletzung des § 1 Art. 208 des Ge-
setzes vom 11. Juni 1870, insofern übersehen worden, daß die Gesell-
schaft durch das neue Gesetz eine Handelsgesellschaft geworden sei. Diese
neue Bestimmung ist allerdings auf die durch den Gesellschaftsvertrag
hervorgerufenen Rechtsverhältnisse nicht ohne Einfluß. Allein die be-
treffenden Modificationen sind die Ausführungen des Appellationsrichters
um so weniger zu erschüttern geeignet, als im § 4 des Gesetzes vom
11. Juni 1870 jener Neuerung rückwirkende Kraft beigelegt und diese
sogar für die bestehenden Gesellschaftsverhältnisse sich von selbst ver-
stehend vorausgesetzt ist.