Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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instanzen aufrecht hält, so ist zunächst die Einrede der rechtskräftig ent-
schiedenen Sache zu beurtheilen. Nach den von der Verklagten in Bezug
genommenen Akten des zwischen denselben Parteien in den Jahren 1868
und 1869 geführten Prozesses beanspruchte der Kläger schon damals
wie jetzt Entschädigung für den ihm dadurch entgangenen Geschäfts-
gewinn, daß er vom Tage der erzwungenen Räumung des ihm in dem
expropriirten Gebäude vermiethet gewesenen Lokals an bis zum Ablaufe
des Miethsvertrages das von ihm in dem Lokal bis dahin betriebene
Konditorgeschäft nicht weiter habe betreiben können. In erster Instanz
wurde er damals mit diesem und seinen sonstigen Ansprüchen abge-
wiesen, weil
1. nicht nachgewiesen sei, daß die Expropriation lediglich im In-
teresse der Stadtgemeinde geschehen,
2. nur der Eigenthümer des expropriirten Grundstücks und kein
anderer Interessent eine Erhöhung der Expropriationssumme
gegen den Expropriantcn geltend machen dürfe, und
3. die Realinteressenten von den Expropriantcn überhaupt nichts
zu fordern, sondern ihre Befriedigung nur aus den Kaufgeldern
zu suchen haben.
Ans die Appellation des Klägers verwarf das Kammcrgericht durch
Urtel vom 4. Januar 1869 diese drei Abweisungsgründe, weil neben
der Vorschrift im § 11 Th. I Tit. 11 des Allg. Landrechts auch § 75
der Einleitung zum Landrecht in Betracht komme und danach das Recht
des Klägers als Realinteressenten, von der Verklagten, auf deren Antrag
die Expropriation geschehen, einen bei der Abschätzung nicht berücksichtigten
Entschädigungsanspruch direkt zu verfolgen, wohl anzuerkennen sei. Da
indessen der Appellationsrichter bei der Prüfung des erhobenen An-
spruches fand, daß er im Wesentlichen nur aus den durch den fraglichen
Miethsvertrag begründeten obligatorischen Rechtsverhältnissen hergeleitet
sei und des nöthigen Zusammenhanges mit den Eigenschaften des ent-
eigneten Grundstücks entbehre, so bestätigte er das erste Urtel, jedoch
nur angebrachtermaßen, um dem Kläger eine bessere Fundirung des
Anspruches vorzubehalten. Es heißt hierüber in den Gründen des Urtels
vom 4. Januar 1869:
„„Der Schwerpunkt für den vorliegenden Fall liegt in der
Behauptung des Klägers und dem Zugeständniß der Beklagten,
daß der Expropriationspreis von 110,367 Thlr. 25 Sgr. keinen
zur Entschädigung der Miether ausgeworfenen Betrag enthalte.
Die Klage ist zwar mangelhaft gefaßt, sie geht aber ihrem Wesen
nach aus Erhöhung des Expropriationspreises um 3450 Thlr.

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