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Werth desselben mit 110,367 Thlrn. 25 Sgr. zu erlegen. Die Stadt
zögerte mit der Ausführung der Freilegung, auch nachdem ihr das
expropriirte Haus übergeben war. Am 4. Oktober 1867 wurde daher
die Freilegung durch polizeiliche Exekution erzwungen, indem der der
Neuen Wilhelmstraße quer vorliegende Hauptbau niedergerissen wurde.
Hiervon wurde auch das von dem Kläger gemiethete Lokal betroffen,
die Einrichtungen wurden aus demselben entfernt und mußten, da der
Kläger ein anderes Lokal nicht hatte auffinden können, im Wege der
Auktion verkauft werden. Der Verkauf ergab ein äußerst geringes
Resultat, kaum den zehnten Theil der von dem Kläger bei der Er-
werbung des Geschäftes aufgewendeten Summen. Derselbe sah sich
daher plötzlich des ihn nährenden Geschäftes beraubt und ohne die zum
Erwerbe eines andern Geschäftes erforderlichen Mittel. Dennoch wurde
ihm von der Stadt jede Entschädigung verweigert. Man verwies ihn
an den Expropriationspreis, wie dies schon in dem Resolute des Po-
lizei-Präsidiums geschehen war, ohne daß bei der Feststellung des Werthes
ein zur Entschädigung der Miether bestimmter Betrag ausgeworfen
wäre. Der Kläger, welcher sich außer Stande sah, einen Anspruch an
die Expropriationssumme zu begründen, beschritt den Rechtsweg gegen
die Stadtgemeinde und verlangte eine der Höhe seines Schadens ent-
sprechende Summe. In erster Instanz gänzlich, in zweiter Instanz an-
gebrachtermaßen abgewiesen, erhob er eine neue Klage gegen die Stadt-
gemeinde, wurde in erster Instanz wieder angebrachtermaßen abgewiescn,
erlangte jedoch in zweiter Instanz ein obsiegliches Urtheil und dieses
wurde auf die Revision der Stadtgemeinde von dem K. Ober-Tribunale
im Wesentlichen bestätigt. Der Kläger wird also jetzt, fünf Jahre
nach geschehener Expropriation in den Besitz einer mäßigen Entschä-
digungssumme gelangen, die noch geschmälert wird durch die bedeutenden
Kosten, welche in dem Vorprozesse sämmtlich, in dem jetzigen Prozesse
zum Theil ihm zur Last bleiben, obgleich er von vorn herein den er-
hobenen Anspruch richtig begründet hatte.
Der erste Theil der dem Revisionsurthril beigefügten Gründe be-
schäftigt sich mit der wegen des Vorprozesses erhobenen exceptio rei
judicatae, welche für die hier erörterte Frage kein unmittelbares In-
teresse bietet. Dies ist aber mittelbar deshalb der Fall, weil dabei die
eigenthümlichen Unklarheiten zur Anschauung kommen, in welche die
Richter erster und zweiter Instanz des Vorprozesses durch das Fest-
halten an der Zwangsverkaufs-Theorie gerathen waren. Dies wird
die unverkürzte Mittheilung der Gründe rechtfertigen. Sie lauten:
„Da die Revidentin sämmtliche Vertheidigungsmittel der Vor«