Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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„Deutschland hat gegenwärtig ein einheitliches Reichsstrafgesetzbuch, das
am 1. Januar 1872 überall in Kraft getreten ist, dagegen fehlt es an einem
obersten Gerichtshöfe, welcher die Einheit in der Auslegung des Strafgesetz-
buchs zu wahren berechtigt wäre. Um so wichtiger erscheint die Aufgabe
der die Gerichtspraxis der einzelnen deutschen Staaten ver-
gleichenden, beobachtenden und überwachenden Kritik. Ein für
ganz Deutschland arbeitendes Organ der Strafrechtswissenschaft im weitesten
Umfange zu gewinnen, erscheint je länger desto mehr als ein für Theorie
und Praxis gleich dringendes Bedürfnis;.
Dieser Aufgabe sucht die Strafrechtszeitung fernerhin dadurch besser, als
zuvor zu entsprechen, daß sie in regelmäßigen Zwischenräumen einen kritischen
Bericht über die wichtigsten von den verschiedenen Höchst-
gerichten ausgegangenen Entscheidungen bringen wird. Diesen
Berichten aus der Strasrechtspraxis werden in Zukunft vier in viertel-
jährlichen Zwischenräumen erscheinende Hefte fast ausschließlich
gewidmet sein.
Eine Reihe von angesehenen Berichterstattern ist für diesen Zweck ge-
wonnen worden.
Reichsoberhandels-Gerichts-Rath Dr. Puchelt wird über die strafrecht-
liche Praxis des Leipziger Gerichtshofes und die auf Elsaß-Lothringen
bezüglichen Entscheidungen,
Oberappellations-Gerichts-Rath John über die Praris des Lübecker Ge-
richtshofes und das Mecklenburgische Rechtsgebiet,
Staatsanwälte Dr. Fuchs und M eves über die Preußische Ober-
Tribunals-Praxis
periodisch Bericht erstatten. Auch für Bayern, Württemberg, Baden und
Sachsen ist bereits Vorsorge getroffen.
Die Strafrechtszeitung hofft somit ihren Zweck:
eine planmäßig geordnete Uebersicht über die wichtigsten
Entscheidungen der deutschen Strasrechtspraxis zu bieten
durch die Mitarbeiterschaft bewährter Praktiker im weitesten Umfange zu erreichen.
Auch den Aufgaben der Strafproceßgesetzgebung und der Ge-
fängnißreform wird die Strafrechtszeitung nach wie vor ihre Auf-
merksamkeit zuwenden."
Das erste Heft des neuen Jahrgangs enthält nachstehende Aussätze:
Mein Ausscheiden aus dem Staatsdienste. Vom Obristlieutenant a. T.
G. von Held mit einer Nachschrift der Redaktion. Zur Beurtheilung des
§ 57 Nr. 3 des deutschen Strafgesetzbuches. Von Kreisrichter Pape. Aus
der Praxis des höchsten Leipziger Gerichtshofes. Von Dr. Puchelt. Neue
Gefängnißliteratur. Von Dr. v. Krafft-Elbing. Das maltesische Gefäng-
nißsystem. Von Prof. Geyer. Der internationale Gefängnißcongreß zu
London. Von Fr. v. Ho Itzendorfs.
Möge diese Zeitschrift, die sich bereits einen so verdienten Ruf erworben
hat, in ihrer von so bewährten Kräften angestrebten Vervollkommnung immer
größere Theilnahme und Verbreitung finden.

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