13.13.
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Mit Erläuterungen aus den Motiven und der auf das bisherige Preußische Strafgesetzbuch bezüglichen Rechtsprechung des Königlichen Ober-Tribunals. Herausgegeben von C. Hahn, Königlich Preußischem Tribunalsrathe. Breslau 1870. J. U. Kern's Verlag (Max Müller)
550
der reinen Thatfrage von der Entscheidung des zweiten Richters die Ober-
landesgerichte von einer großen Last unfruchtbarer und geistloser Beschäftigung
befreien und sie durch Concentration ihrer Thätigkeit auf die eigentliche
Rechtsprechung in Zukunft zu dem Berufe der geistigen Führerschaft auf dem
Gebiete praktischer Rechtswisienschaft noch intensiver befähigen werde!
Hopf.
30.
Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. Mit Erläuterungen aus den Mo-
tiven und der auf das bisherige Preußische Strafgesetzbuch bezüglichen Recht-
sprechung des Königlichen Ober-Tribunals. Herausgegeben von C. Hahn,
Königlich Preußischem Tribunalsrathe. Breslau 1870. I. U. Kern's Verlag
(Max Müller). 319 S. 8.
Diese Ausgabe des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund (jetzt
Reichs-Strafgesetzbuch) schließt sich an desselben Verfassers Ausgabe des
Preußischen Strafgesetzbuchs an, welche in sechs Auflagen Verbreitung gefunden
hat. Die Einrichtung des Commentars ist dieselbe. In Noten unter dem
Texte des Strafgesetzbuchs werden zu den einzelnen Paragraphen resp. Ab-
schnitten die Motive zum Entwurf des Strafgesetzbuchs vollständig mitgetheilt;
auch sind die Reichstags-Verhandlungen berücksichtigt, namentlich da, wo die
endgültigen Beschlüsse des Reichstags von dessen früheren Beschlüßen oder
vom Entwürfe abweichen oder zu den einzelnen Strafvorschriften besondere
Abänderungsvorschläge angenommen oder abgelehnt worden sind. Da das
Deutsche Strafgesetzbuch dem bisherigen Preußischen Strafgesetzbuchs nachge-
bildet ist und dieses zur Hauptgrundlage hat, so hat der Verfasser zu den
einzelnen Paragraphen die reichhaltige Jurisprudenz des Preußischen Ober-
Tribunals, so weit sie für das neue Strafrecht noch praktische Bedeutung
behalten, namentlich in Bezug auf die Kriterien der einzelnen Delikte überall
mitgetheilt, auch die in Goltdammer's Archiv erschienenen, zum Theil werth-
vollen Abhandlungen citirt, wiewohl er nicht verkennt, daß die früheren Prä-
judikate des Ober-Tribunals nur mit Vorsicht aufzunehmen und deren An-
wendbarkeit auf das neue Strafgesetzbuch in vielen Fällen erheblichen Be-
denken unterliegen werde (m. s. diese „Beiträge" Jahrg. 15 S. 628 und 630).
Besonders vollständig sind die Nachweisungen aus der Praxis des Ober-
Tribunals zu den Abschnitten vom Diebstahl und der Unterschlagung und
vom Betrug und der Urkundenfälschung. Als Anhang folgen die Straf-
bestimmungen der Preuß. Konkurs-Ordnung (§§ 307 — 309, 340, 341) und
der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund (§§ 143 — 153). Der
Commentar wird nach seiner ganzen Einrichtung dem Praktiker ein will-
kommnes Hülfsmittel bieten und bei dem mäßig gestellten Preise sich leicht
Eingang und weitere Verbreitung verschaffen.
Hopf.