Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

13.11. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Text-Ausgabe mit Hinweisen auf die analogen Bestimmungen der früheren Strafgesetzbücher von Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, den Thüringischen Staaten, Hessen, dem Code pénal; kurzen Anmerkungen, den betreffenden Einführungs-Gesetzen und einer Zusammenstellung der neben dem Strafgesetzbuche geltenden strafrechtlichen Bestimmungen anderer Reichsgesetze. Bearbeitet von Dr. Friedrich Meyer, Justizrath zu Thorn, Mitglied des Reichstags. Berlin 1872. Fr. Kortkampf

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selben die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-
Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen u. s. w. unterworfen hatte, wurde
im Anschluffe an das Freizügigkeitsgesetz eine bundesgesetzliche Regelung des
s. g. Heimathsrechts geboten. Hierbei konnte nur dem altpreußischen System,
welches die Unterstützungspflicht auf der Grundlage des Aufenthalts ordnet,
der entschiedene Vorzug gegeben werden. Das preußische Armenrecht bildet
daher die Hauptgrundlage des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870.
In der vorliegenden Bearbeitung bezwecken die Verfaffer, „das so reiche
und vielseitige Material für den praktischen Gebrauch übersichtlich geordnet
zusammenzustellen." Nachdem in einer Einleitung eine Uebersicht der historischen
Entwickelung der Armen-Gesetzgebung gegeben und die leitenden Grundsätze
für die Armenpflege und die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen an-
gedeutet worden, folgt der Text des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870,
welchem in Noten zu den einzelnen Paragraphen alles für die Interpretation
Erhebliche aus den Reichstagsvorlagen, Verhandlungen u. s. w., namentlich die
in diese Materie einschlagenden zahlreichen Ministerial- und Regierungs-Ver-
fügungen der Preußischen Praxis, so wie verschiedene Entscheidungen des
Preuß. Ober-Tribunals beigefügt sind. Daran schließen sich das Preußische
Ausführungsgesetz vom 8. März 1871 und in Noten zu demselben die be-
treffenden Stellen der Motive und der Ministerial-Jnstruktion vom 10. April
1871, ferner die Verordnungen über die Organisation der Land-Armenver-
bände in den einzelnen Provinzen, die Bestimmungen über Landarmen- und
Corrigenden-Wesen und die Klassisikation der einzelnen Orte in Betreff der
Höhe der Armenpflegekosten u. s. w. In einem besondern Abschnitte folgen
die Einführungsgesetze aller Einzelstaaten und einige ältere für Preußen noch
gültige provinzialrechtliche Bestimmungen, die s. g. Gothaer Konvention vom
15. Juli 1851 nebst den ergänzenden Bestimmungen des Schlußprotokolls
und den dazu erlaffenen Ausführungs-Verordnungen, endlich der Wortlaut
der Bundesgesetze über Freizügigkeit und über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes- und Staatsangehörigkeit.
Die Sammlung ist eine so reichhaltige, daß dadurch dem Praktiker und
Allen, welche sich vermöge ihrer Stellung mit dem Armenrechte beschäftigen
müssen, ein sehr willkommnes Hülfsmittel geboten ist.
Hopf.

28.
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Text-Ausgabe mit
Hinweisen auf die analogen Bestimmungen der früheren Strafgesetzbücher
von Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Baden, den Thüringischen
Staaten, Hessen, dem Ooäs penal; kurzen Anmerkungen, den betreffenden
Einführungs-Gesetzen und einer Zusammenstellung der neben dem Straf-
gesetzbuche geltenden strafrechtlichen Bestimmungen anderer Reichsgesetze.
Bearbeitet von vr. Friedrich Meyer, Justizrath zu Thorn, Mitglied
des Reichstags. Berlin 1872. Fr. Kortkampf. 212 S. 8.
Die vorliegende von einem bewährten Kenner und Herausgeber einer
größern Bearbeitung des Strafgesetzbuchs veranstaltete Ausgabe des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich bringt in kurzen Noten zu dem Texte Ver-
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