13.10.
Das Reichs-Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870. Aus den gesammten amtlichen Materialien ausführlich erläutert. Mit allen Einführungs-Gesetzen, dem Wortlaute der Reichs-Gesetze, betreffend Freizügigkeit und Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, so wie der Gothaer Konvention vom 15. Juli 1851. Bearbeitet vom Reg.-Rath a. D. Beutner und G. Herrfurth. Berlin, 1872. Verlag von Fr. Kortkampf
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bei denjenigen Artikeln des Handelsgesetzbuches, welche durch die Novelle
berührt werden, die Abänderungen durch den Druck deutlich bezeichnet und in
dem Commentar, welcher das Gesetz aus den Materialien interpretirt, die ein-
getretenen Aenderungen gegen das seitherige Recht eingehend vom Standpunkte
der Wirthschaftspolitik sowohl wie auch von civilistischer Seite erörtert, wobei
verschiedene Punkte zur Sprache gebracht werden, wo entweder die Ausdrucks-
weise des Gesetzes hätte correcter sein können oder die betreffende gesetzliche
Anordnung in Betreff ihrer Zweckmäßigkeit angefochten wird. In der Ein-
leitung führt der Verfasser aus, daß Vereine, welche kein fixirtes Grund-
Capital haben (Gegenseitigkeits-Vereine), da sie weder Handelsgesellschaften
nach dem Handelsgesetze sind noch auch durch das Gesetz vom 11. Juni 1870
berührt werden, bei ihren bisherigen Rechten bleiben und daß, weil Art. 173
und 207 a. des Handelsgesetzbuchs einen bestimmten Minimalbetrag der Aktie
oder des Aktienantheils vorschreiben, alle Capital-Vereinigungen, welche eine
geringere Einheit festsetzen, nicht nur von der Anwendung des Gesetzes aus-
geschlossen, sondern vielleicht unmöglich gemacht seien. Da aber weder
das Gesetz selbst noch auch dessen Motivirung für einen streng prohibitiven
Charakter der s. g. Normativbedingungen einen hinlänglich bestimmten Aus-
druck enthalte, so gelangt der Verfasser zu dem Schluffe, solche aktienartige
Vereine, welche dem Gesetze nicht entsprechen, könnten zwar nicht als Aktien-
gesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien nach dem Rechte der
Novelle existiren, es sei aber nicht ausgeschlossen, daß sie außerhalb des Ge-
setzes als Societäten ihre rechtliche Existenz finden. Diese letzcre Ansicht wird
von Laband (Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht Bd. 16 S. 276)
in einer längeren Ausführung als unhaltbar erklärt, weil sie den Zweck des
ganzen Gesetzes illusorisch machen würde.
Hops.
27.
Das Reichs-Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870. Aus
den gesammten amtlichen Materialien ausführlich erläutert. Mit allen Ein-
führungs-Gesetzen, dem Wortlaute der Reichs-Gesetze, betreffend Freizügigkeit
und Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit, so wie der Gothaer Kon-
vention vom 15. Juli 1851. Bearbeitet vom Reg.-Rath a. D. Beutner
und G. Herrfurih. Berlin, 1872. Verlag von Fr. Kortkampf. XVI S.
und 298 S. 8.
In dem Gebiete des Norddeutschen Bundes bestanden bisher für die
Armengesetzgebung zwei Systeme: Die altpreußische Gesetzgebung, wesentlich in
dem Prinzipe der Freizügigkeit wurzelnd, ließ an Stelle der mit der Geburt
erworbenen Heimath den Erwerb und Verlust des Unterstützungs-Wohnsitzes
durch Zeitablauf treten, wogegen nach der Armengesetzgebung der übrigen
Bundesstaaten einschließlich der im Jahre 1866 neu erworbenen Preußischen
Provinzen das Heimath- (Wohn-) Recht hauptsächlich durch die Geburt er-
worben wurde, so daß jeder Inländer seine ihn in der Regel durch sein
ganzes Leben begleitende Heimath an dem Orte hatte, wo zur Zeit seiner
Geburt sein Vater das Heimathrecht besaß. Nachdem der Art. 4 der Bundes-
Verfaffung der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung des-