Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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Messung, also durch die natürlichen Grenzen der Lagerstatt (Ausgehendes und
ewige Teufe, Hangendes und Liegendes) und durch die künstlichen Grenzen
der Fundgrube und Maaßen und der Vierung von der Umgebung geschieden
sind, während die Verleihungen nach dem neuen Berggesetz nur in Geviert-
feldern (begrenzt durch gerade Linien an der Oberfläche und durch senkrechte
Ebenen in die ewige Teufe) geschehen. Dieses Nebeneinander des alten und
neuen Rechtes in der heutigen bergrechtlichen Praxis ist mit seinen eigen-
thümlichen Wirkungen nur durch systematische Arbeiten zu bewältigen. Es
gilt an dem gesammten Stoff des Deutschen Bergrechts und seines Werde-
prozesses das Einsetzen der neuen Einrichtungen aufzuweisen, sie mit den bis-
herigen Einrichtungen zu vergleichen und die gegenseitige Einwirkung auf ein-
ander darzuthun. Auch ohnedies war das Deutsche Bergrecht einer neuen
wissenschaftlichen Bearbeitung benöthigt, da es im laufenden Jahrhundert, ab-
gesehen von dem wesentlich encyklopädischen Abriß von Kreßner (Freiberg
1858) nur zwei systematische Bearbeitungen erfahren hat, von Hake (1821)
und von Karsten (1828), und diese Werke, so wohlverdient auch das An-
sehn ist, das sie genossen haben und noch genießen, doch durch die neuere
Forschung nicht minder als durch die neuere Rechtsentwickelung überholt sind.
Mit Recht hat Klostermann das Preuß. Allgem. Berggesetz zum Kern
seiner Darstellung gemacht, da dasselbe inzwischen auch in anderen deutschen
Staaten, darunter Banern, mit geringen Abweichungen Eingang gesunden
hat, also in dem größten Theile des deutschen Reiches geltendes Recht ist,
und vor dem einzigen Nebenbuhler in Deutschland, dem sächsischen Berggesetz
vom 16. Juni 1868, den Vorzug unbefangeneren Anschließens an das bis-
herige Recht voraus hat. Klostermann hatte bereits durch das System des
geistigen Eigenthums, in welchem ein überaus spröder, noch in Betreff seiner
Existenzberechtigung bestrittener und in den Anfängen seiner Entwickelung be-
griffener Rechtsstoff zu bewältigen war, seinen Beruf für systematische Arbeiten
dargethan; daß er vollends auf einem Gebiete, dem sein Lebensberus an-
gehört, und das trefflicher älterer Lehrbücher sich erfreut, hinter seiner Aus-
gabe nicht Zurückbleiben werde, stand somit zu erwarten, und diese Erwartung
ist nicht getäuscht. In der That fühlt man sich bei dem Lesen des auch
stilistisch gut geschriebenen Buches von sicherer Hand geleitet. Aus dem ge-
schichtlichen Hergange und den in demselben sich offenbarenden Rechtsgedanken
entfaltet sich der Inhalt der bergrechtlichen Institute. Die Ansicht, welche der
Verfasser gewonnen, wird bald gestützt durch die Ausführungen wissenschaft-
licher Autoritäten und die Entscheidungen des Ober-Tribunals und der Berg-
behörden, bald gegen abweichende Meinungen vertheidigt. Das Lehrbuch giebt
somit nicht ein trockenes Begriffsschema, sondern hat die Frische und das An-
regende eines erzählend darlegenden und im Kampfe der Meinungen mit-
streitenden Vortrages und entbehrt zu großer Befriedigung des Referenten des
üblichen Ballastes der von Gelehrsamkeit strotzenden Noten. Die wenig zahl-
reichen Noten beschränken sich auf Allegate und zusätzliche Bemerkungen.
Dieser Anerkennung thut es keinen Abbruch, daß der Referent im Einzelnen
Ausstellungen zu machen hat, wie z. B. folgende.
Getreu seiner Ausführung in den „bergrechtlichen Entscheidungen" (S. 27)
läßt Klostermann auch in dem Lehrbuche (S. 83) die Gültigkeit der
Muthung ganz allgemein davon abhängig sein, daß der Fund gegenwärtig

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