Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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Die in der Ueberschrift zuerst genannte Arbeit schließt sich an das in
den Jahren 1867 und 1869 erschienene zweibändige Werk Klostermann's
,,das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen/' und
zwar an den vom Verlagsrecht und Nachdruck handelnden ersten Band, er-
gänzend an. Das Hauptwerk entwickelt die Theorie des geistigen Eigenthums
an Werken der Literatur und Kunst noch auf der Grundlage des Rechtszu-
standes in Deutschland, welcher vor dem Erlaß des Reichsgesetzes vom 11. Juni
1870 geherrscht hat, und bedurfte deshalb seit dem Erlaß dieses Gesetzes
eines Nachtrages. Der Verfasser giebt denselben in der Form einer selbstän-
digen systematischen Darstellung, jedoch ohne weitere wissenschaftliche Begrün-
dung, hinsichtlich deren vielmehr überall auf den ersten Band des Hauptwerks
Bezug genommen wird. Die Schrift kann daher für sich allein wohl zur
Orientirung über den Inhalt des Reichsgesetzes dienen, aber für den wissen-
schaftliche Belehrung Suchenden bleibt die vergleichende Zurhandnahme des
grundlegenden Buches unentbehrlich.
Auf dem Gebiete des Bergrechts hat Klostermann seiner „Ueber-
sicht der bergrechtlichen Entscheidungen des K. Ober-Tribunals" (Berlin 1861,
Forts. 1864) und seiner Kommentar-Ausgabe des Preuß. Allgem. Berggesetzes
(II. Ausl. Berlin 1868) jetzt eine systematische Darstellung des Preuß. Berg-
rechts folgen lassen. Es nimmt der gegenwärtig mit Vorliebe behandelten
Kommentarliteratur nichts von ihrem besonderen Werthe, wenn man anerkennt,
daß sie nicht geeignet ist, ein tiefer begründetes, in gegliedertem Zusammen-
hänge stehendes Wissen vom Rechte zu erzeugen. In einer Zeit wie die
gegenwärtige, deren Aufgabe es ist, die Epoche partikularistischer Mannig-
faltigkeit durch zusammenfassende, einheitliche Gesetzgebung abzuschließen, und
die deshalb umfangreiche Werke der Gesetzgebung in schneller Aufeinanderfolge
erzeugt, bedarf die Praxis der Kommentarausgaben, welche einerseits den
Wortlaut der neuen Bestimmung geben und andererseits das Verständniß
derselben, welche im Gesetze mit Recht die knappe Form des Gebotes hat und
des begründenden, erläuternden Wortes entbehrt, durch Hinzufügen eines
solchen zu vermitteln. Aber daß die Kommentarausgaben nach ihrer Form
und ihrem Zweck die historische Begründung und den systematischen Aufbau
des Rechtsstosfes, abgesehen von einleitenden Bemerkungen und einzelnen
Winken, zurücktreten lassen müssen, verschuldet die oft beobachtete verflachende
Wirkung, wenn dieselben von dem Praktiker als einziges Hülfsmittel für das
Rechtsverständniß benutzt werden. In keinem Zweige der Rechtswissenschaft
ist aber wohl die neuere Kommentarliteratur der Ergänzung durch systematische
Bearbeitung bedürftiger gewesen als im Bergrecht. Das neue Berggesetz ist
so sehr die Frucht einer Jahrhunderte alten eigenartigen Rechtsbildung, daß
es ohne die Vergegenwärtigung derselben und ihres Verlaufes und ohne Ver-
gleichung mit den besonderen Gestalten, die das Bergrecht in den Preußischen
Landestheilen angenommen hatte, der Mißdeutung nicht entgehen kann. Hierzu
kommt die auf lange Zeit hinaus die Herrschaft des neuen Gesetzes beschrän-
kende Fortwirkung des Rechtes, unter welchem die älteren bergrechtlichen Akte
vorgenommen sind. Bei der dem Grundbesitz ähnlichen dauernden Natur des
Bergwerkseigenthums vollzieht sich der Herrschaftswechsel zwischen altem und
neuem Recht nicht so schnell wie etwa bei den handelsrechtlichen Geschäften.
Noch lange wird es insbesondere Grubenfelder geben, die durch Längenver-

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