Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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er aber zufällig Kenntniß davon, so bleibt ihm nur übrig, die That-
sache anzuzeigen und nöthigenfalls zu beweisen. Ist also der Zufall
ihm günstig, so wird er den ungerechtfertigten Anspruch des Klägers
beseitigen können. Allein immerhin wird in diesem Falle die Dar-
legungs- und Beweislast ihm obliegen. Wollen wir uns auch an dieser
Anomalie nicht stoßen, so bleibt es doch durchaus bedenklich, daß der
Zufall über materielles Recht und Unrecht entscheiden soll.
Der Grund dieser Anomalie liegt darin, daß die Bestimmung
betreffs Beginns der Verjährung mit dem Tage der Zustellung der
Klage oder Ladung selbst eine durchaus anomale ist. Gegenstand der
Regreßklage sind die in § 51 bezeichneten Objekte. Anerkanntermaßen
und dem Wortlaute des § 51 entsprechend, auch juristisch unbestreitbar
ist actio nata erst dann vorhanden, wenn die Forderung des Nach-
mannes berichtigt ist und Kosten entstanden sind.
„Eigentlich könne die Verjährung erst mit dem Augenblicke
der geleisteten Zahlung beginnen, weil erst in diesem Augen-
blicke actio nata sei."
— Prot. S. 101, vergl. auch S. 185, 187, 205. -
Erst mit der actio nata kann die Verjährung beginnen. Die ge-
dachte Vorschrift ist aber als einer der oben erwähnten Compromisse
der verschiedenartigsten, lediglich die Zweckmäßigkeit im Auge habenden
Ansichten entstanden.
Der Preuß. Entwurf hatte ein Verjährungssystem vorgeschlagen,
welches in der Commission keine Billigung fand. Ebenso hatte derselbe
an die Unterlassung der rechtzeitigen Notification vom Nothleiden des
Wechsels das Präjudiz geknüpft. Auch dieses fand keine Billigung.
Man erwog aber, daß, wenn die Verjährung erst mit dem Augenblicke
der actio nata beginne, bei einer langen Reihe von Indossamenten Jahre
vergehen könnten, bis der erste Nehmer erfahre, wie es dem Wechsel
ergangen sei, weil jedem Kläger außer der Verjährungsfrist, wenn er
sie kurz vor deren Ablaufe unterbrochen, noch die ganze Dauer des
Prozesses bis zur etwaigen Exekution zu Statten komme. Diesem
Uebelstande half man dadurch ab, daß man den Anfang der Verjährung
zu Gunsten des folgenden und der ferneren Vormänner auf den Tag
der dem Indossanten geschehenen Behändigung der Klage oder Ladung
setzte. Juristisch ist dieses unhaltbar. Denn auch das, was zur Recht-
fertigung vorgebracht wurde, der verklagte Indossant habe ein Klagerecht
auf Anerkennung seines Regreßrechtes — S. 104 —, kann als halt-
bare Stütze nicht angesehen werden, da man dem Indossanten doch
schwerlich im Ernste hat zumuthen wollen, zwei Klagen, vor der Zahlung

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