Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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kann deshalb auch einer Wechselregreßklage des 8 -/. C nicht mehr zu
Grunde gelegt werden. Die Klage wird deshalb durch Verfügung zu-
rückgewiesen. In seiner Remonstration ergänzt 8 die Klage durch die
Behauptung, daß ihm die Klage des A am 15. Januar zugeftellt, daß
hierdurch die Verjährung ihm gegenüber unterbrochen sei. Dennoch
wird der Richter die Klage abermals znrückweisen, weil nunmehr er-
sichtlich ist, daß der Wechsel, wenn auch nicht in der Hand des A,
doch in der des 8 präjudicirt ist. Sollte die Wechselklage ohne Prüfung
des historischen Klagefundaments zugelassen sein, und die Präjudicirung
erst im Laufe des Prozesses hervortreten, so wird der Richter die Klage
abweisen müssen, weil ein präjndicirter Wechsel zu einer wechselmäßigen
Verurtheilung nicht führen kann.
Der zweite Fall, der sich vom ersten nur dadurch unterscheidet,
daß die Klage des A dem 8 erst am 1. Februar zugestellt ist, erledigt
sich dadurch, daß die Remonstration beziehungsweise Replik durchgreift;
denn es ergiebt sich aus ihr, daß die Präjudicirung in der Hand des
A nicht erfolgt, und die Verjährung zu Gunsten des 6, welche mit dem
1. Februar begann, die rechtzeitige Zustellung der Klage vorausgesetzt,
innerhalb dreier Monate unterbrochen ist.
Der dritte Fall dagegen führt uns auf eine unlösliche juridische
Dissonanz. Wir haben es mit einem faktisch präjudicirten, aber aus
der Klage und deren Anlagen als solchem nicht erkennbaren Wechsel zu
thun. Derselbe ist von 8 innerhalb der mit der Einlösung durch A
beginnenden dreimonatlichen Frist eingelöst und von ihm einen Monat
später eingeklagt. Die Verjährung hat aber nicht mit dem 20. März,
dem Tage der Einlösung, sondern schon mit dem 15. Januar, dem
Tage der dem 8 geschehenen Zustellung der Klage begonnen, war daher
bereits am 16. April vollendet.
Wir bekennen, daß wir in diesem Falle mit unsrer, durch die Noth-
weudigkeit eines vollständigen historischen Klagefundamentes begründeten
Ansicht betreffs der Darlegungs- und Beweislast dem Verklagten nicht
zu Helsen vermögen. Denn entweder verschweigt der Kläger die That-
sache der ihm geschehenen Klagebehändigung absichtlich, weil er sonst
der Zurück- oder Abweisung der Klage sicher ist, oder er verschweigt
sie, weil er aus Unkenntniß jene Thatsache für rechtlich unerheblich hält.
Es fehlt aber an jedem prozessualischen Mittel, auf die Ehrlichkeit oder
Gesetzeskenntniß des Klägers einzuwirken und ihn zu zwingen, solche
ihm nachtheilige Thatsache mitzutheilen. Der Verklagte wird daher,
wenn er von jener Thatsache nicht zufällig Kenntniß hat, wenn gleich
zu materiellem Unrecht, zur Zahlung verurtheilt werden müssen. Hat

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