352
nicht vom Tage des Protestes. Keine Vermuthung streitet für den
Ablauf der Frist. Die Bedingungen derselben gehören zum Inhalt der
Einrede. Der Beginn der Verjährungszeit bildet einen Theil des
thatsächlichen Einredefundamentes. Derselbe muß daher vom Ver-
klagten behauptet und bewiesen werden. Die besondere Schwierigkeit
dieses Beweises kann hier so wenig, wie in anderen Fällen, zur Umkehr
der Begrundungs- und Beweislast hinsichtlich des Verjährungsein-
einwandes führen.
II.
Wir glauben der Ansicht des Ober-Tribunals den Vorzug geben
zu müssen.
Der Streit der Ansichten gipfelt in der Frage, ob im Wechsel-
regreßprozeß die Verjährung Gegenstand der Einrede, oder ob vermöge
der Besonderheit des Wechsel-Regreßrechtes die Nichtverjährung zu dessen
Voraussetzungen gehört. Das Oberhandelsgericht hat letzteres einfach
verneint, ohne die vom Ober-Tribunal für die Bejahung angeführten
Gründe weiter zu erörtern. Unbestreitbar zwar schließt dasselbe die
Anwendung von Rechtsvermuthungen aus. Ebenso unbestreitbar ver-
dienen besondere Schwierigkeiten der Darlegung und des Beweises
auf der einen oder auf der andern Seite keinerlei Berücksichtigung.
Anders verhält es sich aber mit Unmöglichkeiten. Betrachten
wir nur die thatsächlichen Verhältnisse. Im geordneten kaufmännischen
Verkehr wird die Wiedereinlösung eines protestirten Wechsels unter
dem Vorwände der Verjährung der Regel nach nur dann geweigert,
wenn seit dem Protesttage eine ungewöhnlich lange Zeit verstrichen ist.
Nehmen wir also folgenden Fall: A indossirt auf B, dieser auf C, dieser
auf D. B, C und D wohnen in einer entfernten Provinz. Dort wird
der Wechsel mangels Zahlung protestirt. 6 befindet sich jetzt in einem
die Verjährung hemmenden Zustande. D wartet die Beseitigung des-
selben ab, läßt aber versehentlich außerdem mehr als drei Monate ver-
streichen. Nichts desto weniger löst 6 den Wechsel ein. Auch B löst
ihn von 6 ein, und nimmt innerhalb dreier Monate, und bevor neun
Monate seit dem Protesttage abgelausen sind, Regreß gegen A.
Unter der Voraussetzung, daß die zwischen v und C vollendete
Verjährung allen Vormännern zu Statten kommt, steht dem A der
Verjährungseinwand auch der Regreßklage des B gegenüber zu. Wie
aber soll er ihn geltend machen können, wenn er von allen den Vor-
gängen keine Kenntniß hat? Soll in der That von ihm verlangt
werden, darzuthun und nachzuweisen, wann das Verjährungshinderniß
in der Person des 6 hinweggefallen, um den Anfang der Ver-