Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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Erkenntniß vom 11. November 1858, ebenda Bd. 31 S. 136, und die
Erkenntnisse des Oberhandelsgerichts vom 14. März 1871, in diesen
„Beiträgen" Bd. 15 S. 535, und vom 19. September 1871, in
Eh\ Calm's Wochenschrift Jahrgang I S. 339.)
Die Frage ist von eminent praktischer Wichtigkeit. Es sei uns
daher gestattet, die beiderseitigen Gründe gegen einander zu stellen und
zu erörtern.
I.
Die Gründe des Ober - Tribunals fassen sich im Wesentlichen
dahin zusammen:
Der Indossant kann gegen seine Vormänner überhaupt nur dann
Regreß nehmen, wenn er in Erfüllung einer Verbindlichkeit
seinen Nachmann befriedigt hat. Die in der Person des letzten Wechsel-
inhabers vollendete Verjährung wirkt, gleich dem Präjudiz durch Ver-
säumung der Wechselsolennitäten, eine Befreiung sämmtlicher In-
dossanten. Hat daher der Nachmann den Wechsel dennoch eingelöst, so
hat er eine Nichtschuld bezahlt, und keinen Anspruch auf Erstattung
gegen seinen Vormann. Die Innehaltuug der Fristen ist für ihn Vor-
aussetzung der Regreßklage. Darum gehört die Angabe der Zeit der
Einlösung des Wechsels und der Person, von welcher derselbe eingelöst
worden, zur thatsächlichen Begründung der weitern Regreßklage. — Der
Satz, daß die in der Person des letzten Inhabers vollendete Verjährung
gleich dem Präjudize wirke, folgt aus der Natur des Solidarverhält-
nisses sämmtlicher Vormänner dem Inhaber gegenüber, welches durch
die Gestattung des springenden Regresses als ein unmittelbares und
zwar mit der Maßgabe hergestellt ist, daß zu Gunsten desjenigen So-
lidarschuldners, gegen welchen die Klage nicht gerichtet ist, die Ver-
jährung ungehemmt sich fortsetzt, vollendet und wirkt. Hat demnach
der Inhaber innerhalb der gesetzlichen Frist keinen seiner Vormänner
belangt, so hat er seinen Regreßanspruch gegen alle und überhaupt ver-
wirkt. Diese durch den Eintritt der vollendeten Verjährung in das
Leben getretene Wirkung der Befreiung der Vormänner kann durch eine
nachher erfolgte Einlösung seitens eines derselben nicht ungeschehen ge-
macht werden.
Die Gründe des Oberhandelsgerichts gehen dahin, daß es der
Natur der Verjährung, welche bereits begründete Rechte aufhebt, wider-
streitet, daß die zeitige Einlösung des Wechsels oder die Einhal-
tung der Verjährungszeit das Fundament der Regreßklage sei
oder zu den Regreßbedingungen gehöre. Die Verjährung nach § 79
der Allg. Deutschen Wechselordnung, welcher allein maßgebend, läuft

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