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usucapio competit, si modo ea bona fide acceperimus,
quum crederemus eum, qui tradiderit, dominum esse.
1. 27 D. de contr. emt. 18. 1. Qui a quolibet rem emit,
quam putat ipsius esse, bona fide emit.
1. 2 § 16 D. pro emtore 41. 4. Si a furioso, quem pu-
tem sanae mentis, emero, constitit usucapere — me posse.
1. 7 § 2 D. de pubi. act. 6. 2 — eum qui a furioso
ignorans eum furere emit, posse usucapere. —
Eodem § 4. Si a minore quis emerit ignorans, eum mi-
norem esse, publicianam habebit.
1. 2 § 15 D. pro emtore 41. 4. Si a pupillo emero —
quem puberem esse putem, dicemus, usucapionem sequi.
Aus solchen thatsächlichen Anforderungen, die noch dadurch ver-
wickelter werden, daß sie bald in der Form des Glaubens, bald des
Nichtwissens gestellt werden, das Gemeinschaftliche herauszufinden und
in ihm das Wesen der bona fides zu defiuiren, ist eine Aufgabe, welche
noch nicht in befriedigender und allgemein gültiger Weise gelöst ist.
Zur Zeit wird man sich wohl am besten bescheiden müssen, wenn man
die einzelnen möglichen Mängel zu klassificiren und diesen Gattungen
gegenüber den Begriff bona fides festzustellen sucht.
Die Mängel, welche den sofortigen Eigenthumserwerb gehindert
haben, ohne indessen die Usukapion auszuschließen, können
1. im fehlenden Eigenthume des Anktors oder einer sachlichen
Disposttionsunfähigkeit des Veräußerers liegen. Hier wird die bona
fides nichts anderes sein dürfen, als der irrige Glaube, daß der Ver-
äußerer Eigenthümer oder für denselben zur Veräußerung berechtigt sei.
Namentlich in diesen Fällen wird mit jenem Irrthume meistens auch
die Meinung zusammenfallen, selbst Eigenthümer geworden zu sein,
allein für ein nothwendiges Erforderniß darf dies nicht gehalten werden.
2. Die Mängel liegen in der persönlichen Handlungs- oder Dispo-
sitionsnnfähigkeit des Veräußerers oder in materiellen Schäden des
Erwerbsgeschäfts. Dann wird bona fides nichts anderes heißen, als,
je nach Belegenheit des Falles, Unkenntniß des Mangels oder Glaube
an dessen Abwesenheit.
3. Die Mängel liegen im Erwerbsakte und sind nur formeller Natur.
Dies ist gerade der vorliegende Fall einer Nichtbeachtung der zum
sofortigen Eigenthumsübergange erforderlichen Förmlichkeiten des § 2
des Gesetzes von 1864.
In einem solchen Falle ist besonders zu berücksichtigen, daß selbst
das Bewußtsein gegen eine Gesetzesvorschrift als formelles Recht zu
handeln, der Redlichkeit des Usukapienten noch keinen Eintrag thut, daß