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noxae dedirten Sache, obgleich er weiß, daß dieselbe nicht Eigenthum
des Veräußerers war.
Beim Kaufe wird nach I. 7 tz 16 und 17 D. de publ. act. 6. 2,
1. 10, 1. 48 D. de usurp. et usuc. 41. 3 und 1. 2 pr. D. pro emtore
41. 4 die zur Usukapion erforderliche bona fides bereits beim Abschlüsse
des Vertrags erfordert, obgleich der Käufer ohne Rechtsirrthum nicht
glauben konnte, durch das bloße Paktum Eigentümer geworden zu sein.
Bei der Tradition einer res maneipi konnte der Erwerber ebenso
ohne Rechtsirrthum nicht glauben, Eigenthum erworben zu haben und
dennoch befand er sich in eonditione usucapiendi.
Es kann also der Glaube an den eigenen Eigenthumserwerb oder
der Irrthum über das eigene Eigenthum nicht dasjenige sein, was das
Rom. Recht unter dem Erfordernisse der bona fides versteht.
Nicht viel gebessert wird, wenn man sagt, die bona fides sei der
Glaube au das Eigenthum des Tradenten oder das sachliche Dispo-
sitionsrecht des Veräußerers (Tutors, Prokurators, Psandgläubigers
u. s. w.).W) Denn auch diese Definition hält sich in zu engen Schranken,
da bei ihr die Mängel in der persönlichen Handlungs- und Dispositions-
fähigkeit, so wie diejenigen im Erwerbsgeschäfte selbst nicht berück-
sichtigt sind.
Eine ausführliche Darstellung dessen zu versuchen, was unter bona
fides in der Usukapionslehre zu verstehen sei, kann hier selbstredend
nicht der Ort sein, es muß erlaubt werden, deshalb auf die Aus-
führungen von Stintzing, Schirmer 2«) und Burckhard27) im All-
gemeinen zu verweisen.
Hier muß es genügen, hervorzuheben, daß die Quellen bekanntlich
keine allgemeine Definition der bona fides geben, daß sie vielmehr ent-
sprechend dem auf das Praktische gerichteten Sinne der römischen Ju-
risten überall nur für den konkreten Fall hervorheben, was in diesem
als der thatsächliche Inhalt der bona fides anzusehen ist, also nicht das
Wesen, sondern das Erkenntnißmittel derselben in den Vordergrund
stellen. 28)
So sagt Gajus II. 43 — um dies an einigen Beispielen zu
erläutern —
25) Pagenstecher a. a. O. II. S. S. 324 f.
26) Zeitschrift für Civilrecht und Proceß Bd. 15 und 16. 1858 f.
27) Daselbst Bd. 21. 1864.
28) Exner a. a. O. S. 363.