Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

9.13. Das deutsche Reichsgesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869 mit den Bundes- resp. Reichs- und Landesbestimmungen, den Motiven und Reichstagsverhandlungen und dem Wechselstempel-Tarif herausgegeben von Hoyer, Regierungs-Rath und Provinzial-Stempelfiskal. Berlin. Verlag von J. Guttentag (D. Collin). 1871

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darauf Hinweisen, daß ein derartiges Präjudizienbuch in der Hand des Laien
geradezu gefährlich ist, da die ausgestellten Rechtssätze in der Regel sich an
einen ganz bestimmten thatsächlichen Fall anschließen und durch denselben ihre
Erklärung finden, keineswegs aber eine unbedingte Anwendung erleiden können.
Der Jurist kann die Richtigkeit des Rechtssatzes prüfen — und dazu geben
bei dem vorliegenden Werk die Quellen-Angaben die Gelegenheit, — ihn einer
solchen Prüfung durch Darbietung eines derartigen Präjudizienbuches überheben
zu wollen, würde der Rechtsprechung einen schlechten Dienst erweisen.
Allen solchen Werken, und darum auch dem vorliegenden, können wir
nur in der Richtung eine Bedeutung beimesien, daß dem Richter erkennbar
wird, daß ein Gerichtshof bezüglich der betreffenden Materie einen Ausspruch
gethan, der ihn veranlaßt, die Richtigkeit desselben nach den gegebenen, ihm
zugänglichen Gründen zu prüfen. Da eine solche Zumuthung an Nicht-
juristen nicht gestellt werden kann, so fällt für sie der Zweck eines Prä-
judizienbuches fort.
Die Rechtssätze betreffen übrigens die vier ersten Bücher des Handels-
gesetzbuchs.

14.
Das Deutsche Reichsgesetz über die Wechselstempelsteuer vom 10. Juni 1869
mit den Bundes- resp. Reichs« und Landesbestimmungen, den Motiven und
Reichstagsverhandlungen und dem Wechselstempel-Tarif herausgegeben von
Hoher, Regierungs-Rath und Provinzial-Stempelfiskal. Berlin. Verlag
von I. Guttentag (D. Collin). 1871.
Der vorliegende Commentar, im handlichen Taschenbuchformat, zu dem
mäßigen Preise von 10 Sgr., kann, auch wenn er sich nicht als ein solcher
ankündigt, als Nachtrag zu dem von demselben Verfasser herausgegebenen
Commentar über die Preußische Stempelgesetzgebung für die alten und neuen
Landestheile gelten, dessen im 13. Bande dieser „Beiträge" S. 941 Erwähnung
geschehen, und ergänzt denselben, so weit die Preußische Stempelgesetzgebung
eine Aenderung durch die Reichsgesetzgebung erfahren hat. Andererseits bean-
sprucht derselbe durch das gegebene Material eine selbstständige Stellung in
Bezug auf die Reichsgesetzgebung und wird deßhalb auch in den Reichslanden,
für welche insgesammt das Gesetz betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord-
deutschen Bunde Giltigkeit erlangt hat, ein gern gesehenes Hilfsmittel zur
Anwendung desselben sein. Wir wollen in dieser Beziehung besonders her-
vorheben, daß die bezüglichen Verordnungen, namentlich, was die Einführung
des Gesetzes und das in demselben angeordnete Verfahren beziehlich der
Wechselstempel-Hinterziehungen anlangt, für Bayern, Würtemberg, Baden,
Sachsen, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig, die Staaten des
Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines, Lübeck, Bremen, Hamburg, Lauen-
burg> Elsaß-Lothringen mitgetheilt sind. Im Uebrigen giebt der Titel des
Buchs den reichhaltigen Inhalt desselben wieder.

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