Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

9.8. Zur Lehre von der Resolutivbedingung. Von Dr. Karl Czyhlarz, Ord. Professor der Rechte an der Prager Universität. Prag, 1871. Verlag von H. Dominicus

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9.
Zur Lehre von der Resolutivbedingung. Von Dr. Karl Czyhlarz Ord. Pro-
fessor der Rechte an der Prager Universität. Prag, 1871. Verlag von
H. Dominicus, gr. 8. 101 S.
Diese gehaltvolle Schrift verdient schon durch die Wahl ihres Gegen-
standes, über deffen bisherige stiefmütterliche Behandlung in der Einleitung
mit Recht geklagt wird, unsere volle Beachtung. Das Augenmerk des Ver-
faffers bei der von ihm unternommenen Bearbeitung dieses interessanten
Gegenstandes war, wie die kurze Einleitung besagt, hauptsächlich darauf ge-
richtet, „ob denn die Resolutivbedingung auch schon ihrer ursprünglichen An-
lage nach der gefährliche Rechtsmechanismus ist, als welcher sie in ihrer
modernen Gestaltung zweifellos erscheint, da die s. g. unmittelbare dingliche
Wirkung derselben nicht ohne eine bedenkliche „Erschütterung des Verkehrs"
durchgeführt werden kann." Diese Frage wird schon von vornherein verneint,
andererseits aber zugestanden, „daß die Keime der modernen Theorie bereits
in der classischen Jurisprudenz gelegen sind, obwohl sie freilich erst im Boden
der Justinianischen Compilation und zwar durch das Herübernehmen solcher
Stellen, welche vom Standpunkte des classischen Rechts aus nur eine sehr
beschränkte Bedeutung hatten, die eben angedeutete Entwickelung finden konnten"
(S. 4). Der Vers, unterscheidet bei seiner Arbeit den s. g. ungewissen
Endtermin und die Resolutivbedingung und widmet jeder dieser Neben-
bestimmungen eine abgesonderte Darstellung. Die Schrift zerfällt daher in
zwei (allerdings ihrem Umfange nach sehr ungleiche) Abschnitte. Der erste
(§§ 1 u. 2, S. 6—22) behandelt den ungewissen Endtermin; der zweite
(§§ 3—17, S. 23 —101) die Resolutivbedingung. — Das Wesen des
ungewissen Endtermins (§ 1) bezeichnet der Vers, dahin: „Wird ein
Rechtsverhältniß ad diern begründet, so ist der Sinn der, daß das Rechts-
verhältniß zwar sofort entstehen und in Wirksamkeit treten, jedoch mit Eintritt
des dies endigen soll. Es soll mit dem dies nicht rückgängig werden,
sondern nur absterben, so daß es bloß seine Geltung für die Zukunft und
nicht auch für die Vergangenheit verliert" ... „Das Rechtsverhältniß entsteht
hier gleich von Anfang an so, daß es mit dem Eintritte des dies seine
Lebenskraft verliert" (S. 6)... Während die Parteien sonst das gewöhnliche
Rechtsverhältniß wollen, welches nur durch den Eintritt eines gesetzlichen Er-
löschungsgrundes endigt, wollen sie hier dasselbe Rechtsverhältniß, jedoch als
zeitlich beschränktes. Durch die Beisetzung des dies wird daher der auf die
Entstehung des Rechtsverhältnisses gerichtete Wille — der Begründungswille —
asficirt, und zwar der Art, daß er nur das so modificirte Rechtsverhältniß
zu erzeugen vermag." — Dieselbe Bedeutung wie der dies certus — so
führt der Vers, weiter aus — hat auch der ungewisse Endtermin,
welcher dann vorliegt, wenn das Rechtsverhältniß „ad conditionem“ be-
gründet ist, also vermöge des Willens der Parteien mit dem Eintritte eines
ungewissen künftigen Ereignisses endigen und daher eventuell nur bis zu
diesem Ereignisse fortdauern soll. „Auch hier ist der Begründungswille durch
diesen Beisatz in der angegebenen Weise asficirt und erzeugt ebenfalls nur
ein zeitlich modificirtes Rechtsverhältniß. Der ganze Unterschied von dem
früher erörterten Falle besteht darin, daß dort die zeitliche Grenze in einem

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