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qualitatis gegenüber, erweiterten Begriffe der nützlichen Verwendung ist
die juristische Form, in welcher der Uebergang des Objektes aus dem
einen in das andere Vermögen vermittelt wird, zunächst ungewiß gelassen.
Worauf es ankommt ist nur, daß zwischen den betreffenden Per-
sonen selbst ein Vertragsverhältniß nicht existirt.
War nun gemeinrechtlich bei der in rem versio das Vorhandensein
einer zu dem Bereicherten in einer Abhängigkeits- oder sonstigen Be-
ziehung stehenden Mittelsperson das nothwendige Verbindungsglied, da
der Anspruch auf dem Momente der adjectitia qualitas beruhte, so hat
das Landrecht dies Moment fallen lassen und es ist nach demselben zur
Konstruiruug des Begriffs der nützlichen Verwendung nicht weiter eine
juristische Nothwendigkeit, daß das Objekt derselben durch ein Rechtsgeschäft
eines Dritten in das Vermögen des Bereicherten gelangt ist, erfordert.
Hieraus folgt indeß nicht umgekehrt, daß das Vorhandensein eines
solchen Rechtsgeschäftes die nützliche Verwendung grundsätzlich ausschlöffc.
Liegt, wie es nach der thatsächlichen Feststellung der vorigen Richter
hier der Fall ist, die Sache so, daß das Objekt der Klage durch die
Klägerin dem Sohne des Verklagten verkauft und durch Letzteren das-
selbe erst an den Verklagten gelangt ist, steht insbesondere fest, daß der
Sohn, Gustav Simon, der Klägerin gegenüber selbstständig als
Käufer aufgetreten ist und sich für den Kaufpreis verpflichtet hat, die
Verkäuferin ihm auch das Kaufobjekt tradirt hat, so schließt dies Alles
den auf die Verwendung des letzteren in den Nutzen des Verklagten
gestützten Anspruch der Klägerin nicht aus, vorausgesetzt, daß daneben
die gesetzlich definirten Merkmale der nützlichen Verwendung vorhanden
sind. Und dies muß angenommen werden, wenn Gustav Simon den
von ihm gekauften Tabak nicht an feinen Vater weiter verkauft hat,
er vielmehr bei dem Ankäufe, wenn auch nicht rechtlich, als Bevoll-
mächtigter seines Vaters, doch thatsächlich für denselben, als dessen Auf-
käufer gehandelt und die Maare direkt dem Waarenlager seines Vaters
zugeführt, dieser sie auch ohne Aequivalent in Empfang genommen und
für sich verwendet hat, daß endlich der Versuch, für den von Gustav
Simon verschuldeten Kaufpreis Bezahlung zu erhalten, vergeblich ge-
wesen ist.
Die in Rede stehende Waare ist hiernach, die durch den Eid fest-
zustellende Wahrheit der Thatsachen vorausgesetzt, aus dem Vermögen
der Klägerin in das des Verklagten gelangt. Die Klägerin ist um
den Werth derselben, so weit sie von Gustav Simon nicht Zahlung
erlangt hat, beschädigt. Der Verklagte, der für den Werth nichts ge-
leistet hat, ist um denselben auf Kosten der Klägerin bereichert.