8.11.
Nützliche Verwendung nach § 262 ff. Tit. 13 Th. I des Allg. Landrechts
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Landrechts nicht in Betracht kommen können. Dazu tritt überdies aber
noch, daß sich die völlige Uebereinstimmung des damals entschiedenen
Falles mit dem gegenwärtigen mit Zuverlässigkeit nicht übersehen läßt.
Es waren nach den Gründen jenes Erkenntnisses damals Kur kosten
des verkauften, später rotzig befundenen Pferdes und zweier anderen
angesteckten Pferde in einer Summe liquidirt. Dergleichen Kosten,
die den Verkäufer ebenso getroffen haben würden, wenn der Verkauf
nicht stattgefunden hätte, unterscheiden sich ganz wesentlich von den Kosten
und Ansprüchen der vorliegenden Art.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit unbegründet.
B. 188 rep.
tlr. 23.
Nützliche Verwendung nach § 262 ff. Tit. 13 Th. I des
Mgcmeillkn Landrechts. *)
Die Klägerin hat ihren im Jahre 1868 gewonnenen Tabak an
Gustav Simon, den Sohn des Verklagten, verkauft. Gustav Simon
hat nach erfolgter Uebergabe des Kaufobjektes auf den Preis 102 Thlr.
baar bezahlt und für den Rest einen Wechsel gegeben. Er ist zur Zah-
lung der Wechselsumme verurtheilt worden, die gegen ihn vollstreckte
Exekution ist aber fruchtlos gewesen. Klägerin hat nunmehr gegen den
Vater des Gustav Simon aus der nützlichen Verwendung (§ 262—265
I. 13 A. L. R.) mit der Behauptung geklagt: Gustav Simon sei in
dem Tabaksgeschäfte des Verklagten als dessen Commis thätig gewesen,
habe für denselben gekauft, verkauft und Zahlungen geleistet; der von
ihm gekaufte Tabak sei von dem Verklagten zu Belgard in Empfang
genommen, in seiner Fabrik verarbeitet und von ihm weiter verkauft
worden. —
Der Klage ist entgegengesetzt worden: Ein Anspruch aus der nütz-
lichen Verwendung sei nach § 277 a. a. O. ausgeschlossen, da Gustav
Simon das betreffende Kaufgeschäft für den Verklagten als dessen
Commis abgeschlossen, somit ein Vertragsverhältniß auch zwischen Klägerin
und Verklagten bestanden habe.
*) Bergt, diese „Beiträge" Bd. XV S. 510 f.