Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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vom Appellationsrichter gar nicht in Bezug genommen. Implorant hat
nicht angegeben, was er für sich daraus herleiten will.
Anlangend nun aber die zur Rechtfertigung der Zurückweisung des
Klägers herangezogenen und vom Imploranten auch als verletzt be-
zeichneten §§ 320, 328, 331 Tit. 5 und § 155 Tit. 11 des Allgem.
Landrechts, so kann zugegeben werden, daß dieselben eine ausdrückliche
Bestimmung darüber nicht enthalten, ob die redhibitorische Klage § 326
Tit. 5 auf die Erstattung des für die fehlerhafte Sache Gegebenen
beschränkt ist, eine besondere darüber hinausgehende Entschädigung da-
gegen nur auf ein Versprechen oder ein Versehen des Gebers gegründet
werden kann. Allein der Sinn und Zusammenhang der betreffenden
Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts gestatten über die Bedeutung
derselben und die Absicht des Gesetzgebers keinen Zweifel.
Nachdem in § 317 allgemein gesagt ist: *
Auch die Leistung der Gewähr gehört zur Erfüllung eines
Vertrages
und im § 319:
Er — der Geber — muß die bei der Sache gewöhnlich vor-
ausgesetzten und die im Kontrakte ausdrücklich vorbedungcnen
Eigenschaften vertreten,
bestimmt dann der als verletzt bczeichnete § 320:
Liegt an dem Geber die Schuld, daß sich der Empfänger
der gegebenen Sache nach der Natur und dem Inhalte des
Vertrages nicht bedienen kann, so muß er den Empfänger
schadlos halten (§§ 285—291).
Daß damit der Geber nur aus einem wirklichen Versehen dem
Empfänger verantwortlich gemacht ist, ergiebt nicht allein das Wort
„Schuld," sondern mehr noch die ausdrückliche Verweisung auf
die §§ 285—291, in denen überall grade nur von Vergütung des durch
Vorsatz oder vertretbares Versehen entstandenen Interesses die Rede ist.
Dadurch, daß eben nur diese Vorschriften und nicht auch die über
die aus Handlungen entstehenden bloß mittelbaren und zufälligen Folgen
(Tit. 3 Th. I des Allgemeinen Landrechts) in Bezug genommen sind, ist
hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, daß die Vertretungsverbind-
lichkeit aus § 320 auf die Fälle der §§ 285—291 beschränkt werden sollte.
Ein Versehen fällt aber dem Verklagten nach der unangefochtenen
Feststellung des vorigen Richters nicht zur Last, die Bestimmung § 320
findet somit keine Anwendung. Damit erledigt sich aber auch der Vor-
wurf der Verletzung des § 328, nach welchem der Empfänger der

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