241
i-ichter folgert aus § 328 — (das Allegat § 327 beruht offenbar auf
einem Schreibfehler) — in Verbindung mit den §§ 285, 320 Tit. 5
itttb § 155 Tit. 11 Th. I des Allgemeinen Landrechts und den Vor-
schriften des Römischen Rechts, so wie des 6oäs civile, daß Kläger zur
Begründung einer besondern, über den Minderwerth des fehlerhaften
(rotzigen) Pferdes hin ausgehenden Entschädigung entweder eine dahin
gerichtete kontraktliche Verabredung oder ein vertretbares Versehen der
Verklagten hätte darthun müssen. Beides sei nicht geschehen und des-
halb hat er in Uebereinstimmung mit dem ersten Richter dem Kläger
nur den Kaufpreis jenes Pferdes zugesprochen, ihn dagegen mit den
weiteren Ansprüchen — (Kurkosten der andern angefteckten Pferde,
Reinigung der Geschirre und Ställe und entgangene Nutzung) —
abgewiesen.
Die thatsächlichen Feststellungen sind nicht angefochten, es handelt
sich nur um Angriffe wider jenen an die Spitze der Entscheidungsgründe
gestellten Satz, daß dem Käufer weder nach Preußischem noch nach ge-
meinem Rechte das Recht zusteht, mit der redhibitorischen Klage von
dem Verkäufer Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Sache selbst ver-
ursachten Schadens noch über den Kaufpreis hinaus zu beanspruchen.
Insoweit die Nichtigkeitsbeschwerde in dieser Beziehung dem Ap-
pcllationsrichter Verletzung der §§ 285, 317, 327, 343 Th. I Tit. 5
des Allgemeinen Landrechts vorwirft, ist dieselbe unzweifelhaft verfehlt.
Der Appellationsrichter vermißt die zur Anwendung dieser Bestimmungen
nöthigen thatsächlichen Voraussetzungen und hält aus diesem Grunde
deren Anwendung für ausgeschlossen. Der § 285 spricht von den Ver-
pflichtungen eines Kontrahenten, der seine Verpflichtungen aus Vorsatz
oder grobem Versehen verletzt. Der Appellationsrichtcr stellt aber un-
angefochten fest, daß dem Verklagten ein Versehen nicht zur Last fällt.
Auch das bezweifelt derselbe nicht, daß die Leistung der Gewähr
zur Vertragserfüllung gehört. — § 317. — Die Streitfrage, welche
in der Nichtigkeitsbeschwerde auch als die allein entscheidende bezeichnet
wird, ist eine wesentlich andere, der Umfang der Gewährleistung.
Vollkommen unerfindlich ist, wie § 327 verletzt sein soll, nach welchem
die Sache in dem Stande zurückgegeben werden muß, in welchem der
Empfänger sie übergeben erhalten. Der Appellationsrichter hat daraus
einen Entscheidungsgrund nicht hergeleitet, jene Bestimmung könnte
somit nur durch Nichtanwendung verletzt sein; sie würde aber grade
dem Ansprüche des Klägers entgegenstehen, da das Pferd nicht mehr
znrückgegeben werden kann. Auch § 343, welcher die Zeit bestimmt,
binnen welcher Gewährsansprüche geltend gemacht werden müssen, ist
Beiträge, XVI. (N. F. I.) Jahrg. 2. Heft. 16