8.10.
Dem Käufer steht nicht das Recht zu, von dem Verkäufer mit der redhibitorischen Klage Ersatz des ihm durch die fehlerhafte Sache selbst verursachten Schadens noch über den Kaufpreis hinaus zu beanspruchen
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Natur, da die obwaltenden Umstände darüber entscheiden müssen, und
demnach die Feststellung des Appellationsrichters eine thatsächliche. An
ihr muß der Angriff des Imploranten scheitern. Denn da die Fest-
stellung in zureichender Weise nicht angegriffen ist — § 16 der Ver-
ordnung vom 14. December 1833 — so muß bei der Entscheidung
das vom Appellationsrichter angenommene Sachverhältniß zum Grunde
gelegt werden. Da nach diesem die Testaments-Verhandlung vom Te-
stator nicht unterschrieben ist, und die Zuziehung zweier Zeugen nicht
mit Erfolg hat stattfinden können, da der Franz Rinke bereits ver-
storben war, als dieselben ankamen, so ist nach dem oben Erwähnten
ein gültiges Testament nicht zu Stande gekommen, die getroffene Ent-
scheidung also richtig.
Die 115, 116 Th. I Tit. 12 A. L. R., welche die Vorschrift
über die Zuziehung der zwei Zeugen für den Fall, wenn der Testator
nicht schreiben kann oder daran verhindert ist, enthalten, hat der Ap-
pellationsrichter demnach nicht verletzt und ebensowenig die 88 101.
104. 105 und 108 a. a. O., welche von der Nothwendigkeit der Unter-
schrift reden. — Ein Verstoß gegen die Nr. 9 der Instruktion vom
7. April 1839, weil der wesentliche Charakter der Unterschrift oder des
Handzeichens verkannt sei, kann ebenfalls nicht stattgefunden haben, da
in der Nr. 9 a. a. O. nur das Verkennen eines Rechtsgeschäfts als
ein solcher Verstoß angesehen werden soll, eine Unterschrift oder ein
Handzeichen aber keine Rechtsgeschäfte sind. — Uebrigens macht auch
hier die thatsächliche Feststellung des Appellationsrichters die Prüfung
der Frage nach der Unterschrift oder dem Handzeichen unzulässig.
Nr. 22.
Steht dem Käufer das Necht ;u, von dem Verkäufer mit -er red-
hibitorifchen Klage Lrfatz -es ihm durch -ie fehlerhafte Sache selbst
verursachten Schadens noch über den Kaufpreis hinaus
zu beanspruchen?*)
Erkenntniß des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 4. November 1871
in Sachen Wilhelm Scheerer, Klägers und Imploranten, wider Samuel
und Simon Blumenthal, Verklagte und Imploraten: Der Appellations-
*) Bergt, die Abhandlung des Professor vr. Pfotenhauer in diesen „Bei-
trägen" XIV S. 473 ff.