Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

8.8. Der § 143 Tit. 8 Th. I des Allgemeinen Landrechts setzt voraus, daß das Licht, welches die Behältnisse noch von anderer Seite her haben, ein genügendes ist

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Mutter und Sohn über die Leitung der Bierbrauerei getroffenen Ueber-
einkommen der Letztere jene Leitung nicht umsonst übernehmen wollte
und sollte.
Der Umstand, daß jener Verabredung gemäß die Wittwe H. die
Feststellung des Betrages der Entschädigung in ihrem Testamente zu-
sicherte, ändert an der verpflichtenden Natur jenes Abkommens nichts,
indem gemäß appellgerichtlicher Interpretation dieses Abkommens solches
dahin gedeutet wurde, daß die Verbindlichkeit einer Entschädigung für
fragliche Dienstleistung sofort vertragsmäßig begründet werden sollte,
und daß nur die Zeit der Realisirbarkeit bis zum Tode der Wittwe
suspendirt werden sollte, wonach also zweifellos von einem Erbvertrage
nicht die Rede sein kann.
Nach diesen thatsächlichen Feststellungen, an welche der oberste Ge-
richtshof bei Prüfung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 791
der Civ.-Proz.-Ordn. gebunden ist, erscheint die Anwendbarkeit des § 3
Tit. V Th. I des preuß. Landrechts auf die konkrete Zusicherung einer
Schadloshaltung für die Uebernahme des Betriebes und der Leitung der
Bierbrauerei unthunlich. Eben deßhalb sind die vom k. Appellations-
gerichte angewendeten Gesetzesstellen auf den vorliegenden Vertrag voll-
kommen richtig in Anwendung gebracht. (Sammlung der Entscheidungen
des obersten Gerichtshofes für Bayern Bd. I S. 70 f.)

Ar. 20.
Der § 143 Tit. 8 Th. I des Allgemeinen Landrecht« setzt voraus,
daß das Licht, welches die Sehältniste noch von anderer Seite her
haben, ein genügendes ist.
Mitgetheilt von dem Herrn Rechtsanwalt Schlieckmaun in Halle a. d. S.

Die Grundstücke von Richter und Senff grenzen. Letzterer hat
sein unmittelbar an den Richterschen Giebel angebautes Vordergebäude
abgebrochen und neu aufgebaut. In diesem Richterschen Giebel befinden
sich drei Fenster über einander, zu den verschiedenen Stockwerken ge-
hörig, welche seit länger als zehn Jahren vorhanden waren und in den
Senffschen Hof gingen. Während das alte Senffsche Gebäude nicht
bis zu diesen Fenstern reichte, ist der Neubau tiefer und zwar so tief
angelegt, daß diese Fenster völlig verbaut werden. Richter widerspricht
der Bauanlage und klagt auf Zurücktreten des Neubaues insoweit, daß

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