Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 16 = N.F. Jg. 1 (1872))

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nach eingekommener Klage und Anwort, ehe und wann sie zu
fernerem Process kommen, entweder in der Güte selbst vorzunehmen,
oder an gute Leute zu verweisen, und darzu einen gewissen Tag
ansetzen."
Auch die neueren Prozeß-Ordnungen haben durchgängig das In-
stitut der Schiedsrichter ausgenommen und das Verfahren dabei durch
nähere Bestimmungen geregelt.
So hat dasselbe auch im Preußischen Rechte seine Anerkennung
gefunden, aber freilich hier, wie die dürftigen, in vieler Beziehung höchst
mangelhaften Vorschriften der Allgem. Gerichts-Ordnung Th. I Tit. 2
§§ 167—176 zur Genüge ergeben, eine so stiefmütterliche Behandlung
erfahren, daß es gewissermaßen als etwas bloß Geduldetes — als ein
neben dem geordneten Rechtswege den Parteien frei gelassener, ganz
ungeebneter Seitenpfad erscheint.2)
(Srft der neueren Zeit blieb es Vorbehalten, dem Schiedsrichter-
Verfahren eine mehr und mehr sich erweiternde Bahn zu eröffnen, in-
dem insbesondere für die unmittelbar auf Handel und Gewerbe ge-
richteten Privat- und öffentlichen Gesellschaften, namentlich für die
Aktien-Vercine, jenes Institut als ein Bedürfniß zur Beilegung von
Streitigkeiten, wobei es mehr auf ein sachkundiges Urtheil über That-
umstände, als auf die juristische Seite des Streitverhältniffes ankommt,
sich herausstellte.3)
§ 2. Begriff und Erfordernisse des Schiedsvertrages.
t Das Schiedsrichter-Institut beruht einerseits auf dem zwischen den
streitenden Theilen abgeschlossenen Schiedsvertrage (compromissum), an-
dererseits auf dem zwischen den Parteien und dem erwählten Schieds-
richter über die Annahme des Schiedsrichteramtes getroffenen Ueberein-
kommen (receptum arbitri). Dasselbe hat daher insoweit eine materiell-
rechtliche Seite und findet seine Grundlage im Obligationenrechte.
Schilt er, Exercit. ad Pand. XII § 1: — peculiaris ratio
controversiae civilis finiendae, quae fieri solet extrajudicialiter,
ita tamen ut auctoritate praetoris fulciatur — originem capit
a partium litigantium pacto et conventione, qua consentiunt
in eum, cui causae jurisdictio non competit, ut litem diri-
mat, vice judicis, et vocatur arbiter, conventio ipsa com-
promissum. Atque quum etiam arbitri consensus requi-
ratur, duplex cernitur conventio, una quam diximus, inter

2) Vgl. Koch, preuß. Civilproz. § 4. S. diese „Beiträge" II. S. 214 f.
3) Vgl. Gelpcke a. a. O. S. 117 f.

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