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zu vermögen, ihren Streit im Wege des Compromisses zur Erledigung
zu bringen.
Verlieb, Conclus. practicab. (eäit. 4 Up«. 1652) P. I
conci. IV nr. 1: Recte sane et utiliter a jure cautum est,
ut partes litigantes arbitros eligere vel eommissarios petere
possint, quoniam ab his faciliorem audientiam habere pos-
sunt, et minores sumptus et expensas facere coguntur. Qui
arbitri seu commissarii etiam de facili a principibus concedi
et delegari solent, sub hac formula, ut primo inter partes
concordiam tentent, eä v. dissoluta demum via juris proce-
dant, daß sie erstlichen die partheyen in der güte von einander zu
setzen und zu vertragen möglichen fleiß anwenden, oder in ent-
stehung der güthe sie zu recht verfahren lasten sollen, ut quotidiana
experientia in his terris docet, de qua etiam testatur Gail
lib. 1 obs. 35.
Thomasius, Gedanken und Erinnerungen über allerhand auß-
erlesene Juristische Händel (Halle, 1720) y'Th. II S. 29 § XXI:
Dafern aber die Partheyen um der zumahl gleich Anfangs zum
Streit mehr verkehrten Sinne, oder auch der von glücklichen Aus-
gang der Sache im Stande Rechtens ihnen von eigennützigen Ad-
vocate» beygebrachten Persuasionen willen, nicht dahin zu bringen
seyn, dem Process sofort durch gütlichen Vergleich seine Endschasft
zu geben; so ist der zweite und nächste Grad, daß dieselben nach
Möglichkeit veranlastet werden, daß sie den endlichen Ausspruch der
Sache ad arbitrium vel arbitratum tertii oder willkührlich er-
wehlten Richter stellen, geschiehet auch wohl eher, daß durch solche
Veranlastung von denenselben ein oder ander Membrum aus dem
Justiz - Collegio selbsten einmüthig erwehlet würden, die dann,
wann es so weit gebracht ist, gute Gelegenheit haben, die Ge-
müther der Partheyen je mehr und mehr zu besänfftigen, und wo
nicht gar noch vor dem Ausspruch Rechtens zu vereinigen, doch zu
desto williger Ausnehmung destelben vorläuffig zu disponiren.
Erneuertes Gemeines Land-Recht des Hertzogth. Württemberg von
1610 Th. I Tit. VII § 5. „Im Fall aber, zum Dritten, die ge-
suchte Güte entstünde, sollen alsdann Unsere Amptleut aufs ein
Compromiß und schleunigen Außtrag zwischen denn Partheyen der-
gestallt handlen, daß es darbey verbleiben solle, was durch die
Compromittierte Schidsmänner erkannt und gesprochen. Wie sie dann
in zweifelichen und wichtigen Sachen auch in erfahrne Rechtsgelehrte
compromittieren mögen..."
Revidirtes Land-Recht des Hertzogth. Preußen von 1685 (verbeff.
L.-R. des K. Preußen von 1721) Buch I Tit. VIII § 1. „Soll
Unfern Hoff-Räthen wie auch Ambtleuten Räthen und Gerichten in
Städten nach Gelegenheit der Sachen befohlen seyn, die Parteyen
1) Der vollständige Titel lautet: Ernsthafte, aber doch muntere und vernünfftige
Thomasische Gedanken rc.