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Erklärung oder gar analoge Anwendung des Gesetzes, sondern
um die Subsumtion des concreten Rechtsgeschäfts unter die ein-
schlägliche Bestimmung des Gesetzes und insbesondere um die
richtige Würdigung einer dem Veräußerungsvertrage hinzuge-
fügten Bedingung handelt."
Auf die hiergegen vom Mitverklagten M. eingelegte Nichtigkeits-
beschwerde hat der dritte Senat des Königl. Ober-Tribunals unterm
12. Mai 1871 (Nr. 1038/71) das Appellationsurtel vernichtet und das
erste Erkenntniß wiederhergestellt. In den Gründen heißt es:
„Die Nichtigkeitsbeschwerde rügt Verletzung des § 5 Nr. 3«i.
des Gesetzes vom 9. Mai 1855, weil M. zur Zeit des Ab-
schlusses des angefochtenen Veräußerungsvertrages noch nicht der
Ehemann der Tochter der verkaufenden Eheleute S. gewesen sei,
und dieser Vorwurf erscheint begründet. Der § 5 Nr. 3 a. a. O.
bestimmt:
Die nachstehend bezeichneten Rechtshandlungen unterliegen der An-
fechtung. insofern sie innerhalb Zweier Jahre, vom Tage der An-
bringung der auf die Anfechtung gerichteten Klage oder Einwendung
zurückgerechnet, vorgeuommen worden sind: . .
3. Veräußerungen unter einem lästigen Titel, welche der Schuldner
a) an feinen Ehegatten, vor oder nach geschlossener Ehe, oder
d) an einen seiner eigenen nahen Verwandten, oder
c) an einen nahen Verwandten seines Ehegatten, oder
d) an den Ehegatten einer der unter b und c erwähnten Personen
vorgenommen hat; sofern der andere Theil nicht Umstände nachweist,
aus welchen zu entnehmen ist, daß er zur Zeit der Veräußerung
um eine Absicht des Schuldners, seine Gläubiger durch die Ver-
äußerung zu benachtheiligen, nicht gewußt hat.
Unter nahen Verwandten werden verstanden: die Verwandten in
aufsteigender und absteigender Linie, so wie die vollbürtigen und
halbbürtigen Geschwister.
Erforderniß der Anfechtung ist also, daß die Rechtshandlung,
durch welche die Veräußerung geschieht, mit einer der hier be-
zeichneten Personen vorgenommen ist. Handelt es sich um eine
bedingte Veräußerung, so ist die Rechtshandlung, durch welche
dieselbe vorgenommen wird, der Vertrag, nicht das Ereigniß,
durch welches die Erwerbung vollendet wird oder
dauernden Bestand erhält. — Es kann also nur darauf
ankommen, ob zur Zeit des Vertragsschlusses eines der im Gesetze
bezeichneten Verhältnisse obwaltet. Wollte man annehmen, daß
die Veräußerung im Sinne des Anfechtungsgesetzes erst in dem