XV
Bloße Unterschreibung des Schuldscheins.
S. 631.
Empfehlung eines Kreditsuchenden.
S. 632.
Fähigkeit zur Uebernahme der B. S. 646.
B. der Weiber. S. 648.
Annehmbarkeit der B- S. 593.
Bei welchen Geschäften B. stattfindet.
S. 653.
Voraussetzung einer gültigen Haupt-
schuld. S. '654.
Gültigkeit der B. für eine subjektiv un-
gültige Schuld. S. 656. «L>. 706.
B. für eine künftige Schuld. S. 660.
Rechte und Pflichten zwischen dem Bür-
gen und dem Berechtigten.
Umfang der B. S. 660.
Einfluß der späteren Erweiterungen der
Hauptschuld. S. 664.
Inwiefern der Bürge zu etwas Mehre-
ren oder stärker als der Hauptschuldner
verpflichtet sein könne. S. 673.
Gültigkeit der B., worin sich der Bürge
zu etwas Anderem als der Haupt-
schuldner verpflichtet. S. 677.
oder zu einer besseren Sicherheit. S. 679.
Wann der Berechtigte sich an den Bürgen
halten könne.
a. bei Personalfordernngen. S. 680.
Subsidiarität der Bürgenverpflich-
tung. S. 681.
Feststellung des Unvermögens des
Hauptschüldners. S. 690.
b. bei Realsorderungen. S. 692.
v. bei Wechselforderungen. S. 693.
Fälle, wo sich der Gläubiger sofort an
den Bürgen halten kann. S. 693.
Bedeutung der selbstschuldnerischen B.
S. 693.
Haftung des Bürgen für einen auswärts
wohnenden Schuldner. S. 700.
Verzicht aus die Rechtswohlthat der Vor-
ausklage. S. 702.
Welcher Einwendungen der Gläubiger
sich gegen den Bürgen bedienen könne.
S. 704.
Einfluß des gegen den Hauptschuldner
erstrittenen rechtskräftigen Urtels.
S. 706.
B. für das, wozu der Hauptschuldner
rechtskräftig verurtheilt werden möchte.
S. 709.
Befreiung des Bürgen von seiner Ver-
bindlichkeit. S. 710.
Unbeschränkte B. für eine in einem
bestimmten Termine fällige Schuld.
S. 710.
Befugniß des Bürgen, den Gläubiger an-
zuhalten, daß er den Schuldner ein-
klage oder ihn der ferneren B. entlasse.
S. 711.
Einfluß der vom Gläubiger dem Haupt-
schuldner bewilligten Nachfrist. S. 714.
Wirkungen der einer B. beigefügten
Zeitbeschränkung. S. 719.
Voraussetzung der Verschuldung des
Gläubigers. S. 721.
Beschränkung der B. bei Obligationen,
die sich auf eine Mehrheit auf ein-
ander folgender Leistungen erstrecken,
auf die Vertretung der aus einem ge-
wissen Zeiträume herrührenden Ver-
bindlichkeiten des Hauptschuldners.
S. 724.
Wie weit Verhandlungen zwischen Gläubi-
ger u. Hauptschuldner dem Bürgen scha-
den oder zu Statten kommen. S. 726.
Nichthaftung des Bürgen für den vom
Gläubiger' durch eigene Schuld er-
littenen' Ausfall. S. 726.
desgl. für den Ausfall, den der Gläu-
biger in Folge der Aufgabe einer noch
außer der B. ihm vom Hauptschuldner
bestellten Sicherheit erleidet. S. 727.
Uebergaug der Rechte u. Pflichten aus
der B. auf die Erben. S. 730.
Abweichende Grundsätze des älteren
deutschen Rechts. S. 731.
Rechte zwischen dem Bürgen u. dem
Hauptschuldner. S. 735.
Voraussetzung der Regreßklage des Bür-
gen. S. 737.
Richtung dieser Klage auf Erstattung
des zur Befriedigung des Gläubigers
Aufgewendeten. S. 739.
Einfluß der freiwilligen Cession des
Gläubigers. S. 740.
Regreßklage des wider den Willen des
Schuldners Bürgschaftleistenden.
S. 742.
Eintritt in die Rechte des befriedigten
Gläubigers. S. 742.
Pflicht des in Anspruch genommenen
Bürgen wegen Zuziehung des Haupt-
schuldners. ' S. 747.
Pflicht des Hauptschuldners gegen den
Bürgen zur Erstattung der Schäden,
Zinsen u. Kosten. S. 749.
Pflicht des Schuldners, den Bürgen von
der B. zu befreien. S. 752.
Was gilt im Fall der Konkurseröffnung
über das Vermögen des Hauptschuld-
ners ? S. 754.
Recht zurKündigung der für fortwährende
Verbindlichkeiten geleisteten B. S.754.
Prämien bei B. S. 757.
Bürgschaften der Ehefrauen.
Unanwendbarkeit des ß 17 der Einl.
zum A. L. R. auf ältere Fälle nach
Erlaß des Ges. vom 1. Decbr. 1869,
betr. die Aufhebung der Beschränkun-
gen der B. d. E. S. 101.
C.
eautio.
römisch-rechtliche Bedeutung. S. 588.