Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

Dr. Droop, Der Rechtsweg in Preußen.

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krafttreten des Ger.Verf.Ges. landesgesetzlich erfolgt ist, durch landes-
herrliche Verordnung eingeführt wird. Es handelte sich also um einen
Ausbau der in einzelnen Bundesstaaten bereits bestehenden Kompetenz-
behörden gemäß den Normativbestimmungen des Ger.Verf.Ges. Daß
aber diese Behörden nur zwischen den Gerichten und Verwaltungs-
behörden des Staates, dem sie angehörten, die Zulässigkeit des Rechts-
weges zu regeln hatten, ist selbstverständlich. Behörden eines andern
Bundesstaates, oder Behörden, welche keinem einzelnen Bundesstaate
untergeordnet waren, wurden durch die Entscheidungen der früher be-
stehenden Gerichtshöfe nicht berührt und konnten also auch durch die
Entscheidungen der neu geordneten Komp.G.Höfe nicht betroffen werden.
Wer das Gesetz vom 8. April 1847 liest, kann kein Bedenken haben,
daß die Ausdrücke: Gerichte und Verwaltungsbehörden (§§ 1, 5, 6, 7,
17, 18) sich nur auf preußische Gerichte und preußische Verwaltungs-
behörden beziehen. Ist diese Auffassung des Gesetzes von 1847 aber
richtig, so erscheint es ausgeschlossen, daß bei einer Umbildung des bis-
herigen preußischen Komp.G.H., durch welche Einrichtung und Verfahren
desselben mit den Vorschriften des § 17 Nr. 1 bis 4 Ger.Verf.Ges. in
Einklang gebracht werden sollte, der preußische Komp.G.-H. ermächtigt
werden durfte, in das Verfahren von nicht preußischen Gerichten einzu-
greifen. Nichts desto weniger erklärt der Vers. (S. 131 Nt. 63) für
den Fall des negativen Kompetenzkonslikts den preuß. Komp.G.H. für
berechtigt, Urtheile des Reichsgerichts (also rechtskräftige Urtheile eines
nicht preuß. Gerichts», in denen der Rechtsweg für unzulässig erklärt ist,
auszuheben, und damit also ein neues Verfahren vor dem Reichsgericht,
bei welchem der Entscheidung des preuß. Komp.G.H. gemäß die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges anzunehmen wäre, anzuordnen.
Ich halte diese Ansicht für unrichtig. Sie läßt sich zunächst nicht
durch § 21 Abs. 4 der V.O. vom 1. August 1879 begründen. Derselbe
lautet:
Der Gerichtshof hat in seinem Urtheil die demselben entgegen-
stehenden Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an die betreffende Instanz zu ver-
weisen.
Von dem Reichsgericht ist mit direkten Worten keine Rede. Geht
man aber davon aus, daß der nach dem Ges. vom 8. April 1847 ge-
bildete Gerichtshof nur Entscheidungen treffen konnte, welche für preußi-
sche Gerichte maßgebend sind, so ist nicht erfindlich, wie der durch die
V.O. vom 1. August 1879 nur in Betreff seiner Einrichtung und des
Verfahrens umgebildete Gerichtshof eine Derartige Befugniß über nicht-
preußische Gerichte durch die angeführten Worte der V.O. hätte er-
langen sollen. *) Daß die Absicht bei Erlaß der V.O. dahin gegangen
sei, den Machtbereich des preuß. Komp.G.H. so weit, wie der Vers,
annimmt, auszudehnen, halte ich für ausgeschlossen, denn §17 des

9 Das war auch der Standpunkt des R.O.H.G., vergl. Wach Handb. des
Civ.Proz.R. S. 103 Note 69.

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