Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Das Recht zum Gebrauch eines Namens nach dem B.G.B.

namen ihres Mannes. § 1577 B.G.B. — Es steht ihr jedoch das
Recht zu, ihren Familiennamen, und falls sie vor Eingehung der
geschiedenen Ehe verheirathet war, den Namen anzunehmen, „welchen
sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte." § 1577 Abs. 2 B.G.B.
Der zuletzt zitirte Satz dürfte mit Rücksicht darauf, daß grundsätzlich der
Namenwechsel seitens der Rechtsordnung beschränkt und deshalb
jede eine solche Aenderung für zulässig erklärende Gesetzesstelle als
Ausnahmevorschrift zu behandeln ist, strikte zu interpretiren sein.
Daraus folgt, daß eine mehrmals verheirathet gewesene Frau den-
noch ein Wahlrecht bloß zwischen ihrem Mädchennamen und dem der
letzten Ehe unmittelbar voraufgehenden Ehenamen, nicht aber die
Befugniß hat, beliebig einen Namen aus ihren früheren Ehen her-
auszugreifen. Es ergiebt sich aus dem oben statuirten Gedanken
ferner, daß eine Frau, welche vor ihrer zweiten Verheirathung von
der Befugniß der Wiederannahme ihres Mädchennamens Gebrauch
gemacht hatte, nur zur Wiederwahl des letzteren, nicht jedoch zur
Anlegung des ersten Ehenamens dann für legitimirt zu erachten ist,
wenn auch die zweite Ehe getrennt wurde.
Das Recht der geschiedenen Frau auf Weiterführung des Ehe-
namens setzt stets voraus, „daß sie nicht für allein schuldig erklärt
ist." § 1577 Abs. 3 B.G.B. Andernfalls darf der geschiedene
Mann „ihr die Führung seines Namens untersagen". Der fernere
Gebrauch des Namens ist also in diesem Falle in die Willkür des
Mannes gesetzt, alle übrigen Träger desselben Familiennamens
haben so lange kein Verbietungsrecht, als nicht der Ehemann durch
eine den Vorschriften des Gesetzes entsprechende Untersagungserklärung
der Frau den Namen abgesprochen hat. Stirbt er, ohne von seinem
Rechte Gebrauch gemacht zu haben, so wird an der Befugniß der
Frau, den Ehenamen weiter zu führen, trotz ihrer Schuld nichts
geändert. Wenn jedoch der Frau seitens ihres Mannes dessen
Familienname einmal rechtsgültig genommen worden ist, dann steht
es nicht mehr in der Gewalt des Geschiedenen, ob jene gestört werden
dürfe, wenn sie den verbotenen Familiennamen trotzdem weiterhin
benutzt. Vielmehr greift nunmehr § 12 B.G.B. in vollem Umfange
Platz, wonach ein Jeder, welcher durch den unbefugten Namengebrauch
beeinträchtigt wird, ein Untersagungsrecht hat. Aus dem Grund-
sätze, daß die nur durch ihre Schuld geschiedene Frau bezüglich ihrer
Befugnisse am Namen des unschuldigen Mannes Beschränkungen
unterliegen soll, rechtfertigt sich die fernere Bestimmung, daß das

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