10.1.12.
Unzulässigkeit der Forderung eines Kostenvorschusses von einer armen Partei behufs Ausführung des beschlossenen Beweises
516
Einzelne Rechtsfälle.
setzgeber im Hinblick auf den Mehraufwand an Zeit und Arbeit, den
die Vertretung in der der Beweisaufnahme nachfolgenden Verhand-
lung nothwendig macht, die Bewilligung einer besonderen Gebühr
für angemessen erachtet (vergl. Begründung zum Entwurf einer Ge-
bührenordnung für Rechtsanwälte zu tz§ 15 bis 17). Weil der
Prozeß durch die Beweisaufnahme in ein neues Stadium überge-
führt wird und dem Rechtsanwalt aus der Durchdringung und Er-
örterung des Beweismaterials neue Aufgaben erwachsen, durch die
seine Leistungskraft in einer sonst nicht erforderten Weise angespannt
wird, eben darnm wird eine Spezialgebühr ausgeworfen. Dieser
Gesichtspunkt versagt aber rücksichtlich desjenigen Streittheils, auf den
die Beweisaufnahme nicht ausgedehnt war. Um so gewisser wird
die Gebühr des § 17 nicht als ein bloßer Zuschlag zu der Normal-
gebühr, sondern als eine selbständige, an der Hand der allgemeinen
Grundsätze des Gesetzes zu berechnende Vergütung zu gelten haben.
Danach konnte der Beschwerde nicht stattgegeben werden.
Nr. 22.
Unzulässigkeit der Forderung eine? Äostcnvorschusses von einer armen
Partei behufs Ausführung des beschlossenen Beweises.
C.P.O. § 107 Nr. 1, Ger.Kostengefetz 8 79 Nr. 4.
Beschluß.
In Sachen des Rentiers und Hauseigenthümers Th. in
Spandau, Klägers,
wider
die Stadtgemeinde Spandau, Beklagte,
hat das Reichsgericht, Fünfter Civilsenat, in der Sitzung vom
18. Januar 1899 aus die Beschwerde des Klägers über den Be-
schluß des Preuß. Kammergerichts zu Berlin beschlossen:
Der Beschluß des Kammergerichts vom 9. Dezember 1898 und
die Verfügung des Vorsitzenden vom 22. November 1898, durch
welche die Erledigung des Beweisbeschlusses vom 20. Mai 1898
davon abhängig gemacht ist, daß Kläger einen Vorschuß von
100 M. zahlt, werden aufgehoben. Diese Entscheidung erfolgt
kostenfrei. (V. 10/97. B.).
Gründe:
Kläger fordert im vorliegenden Rechtsstreite Ersatz des Schadens,
welcher ihm dadurch entstanden sei, daß in Folge gewisser von der