Anwaltsgebühren.
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willigt werden. Die Verhandlungsgebühr kann nun in jeder In-
stanz rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur ein-
mal beansprucht werden (§ 25 der Gebührenordnung für Rechtsan-
wälte); und nach § 10 das., § 12 Abs. 1 des Gerichtskostenges. sind
für Akte, die einen Theil des Streitgegenstandes betreffen, die Ge-
bühren nur nach dem Werth dieses Theils zu berechnen. Der Theil,
mit dem sich die weitere Verhandlung beschäftigt, stimmt aber mit
dem der Beweisaufnahme unterworfenen Theil überein. Freilich er-
streckt sich die Schlußverhandlung grundsätzlich auf den ganzen noch
im Streite befangenen Prozeßstoff, also auch auf den Theil, den die
Beweisaufnahme nicht zum Gegenstände hatte. Insoweit handelt es
sich aber bloß um einen formellen Akt, der in der besonderen Kon-
struktion des Prozeßverfahrens seine Erklärung findet, nicht dagegen
zur Rechtfertigung einer neuen Gebührenerhebung dienen kann. Die
Verhandlung über diesen Theil hat schon stattgefunden und das
Thatsachenmaterial, auf das es für ihn ankommt, ist bereits zur
Erörterung gebracht. Rücksichtlich ihrer ist die Thätigkeit des
Rechtsanwalts daher mit der vollen Verhandlungsgebühr abge-
golten, die niemals doppelt gewährt wirv, gleichviel ob sich die
Verhandlung in Einem Termine oder in mehreren Terminen
abgespielt hat. Materiell beschränkt sich die neue Verhandlung
auf die Würdigung des Beweisergebnisses und die Hervorkeh-
rung der rechtlichen Schlußfolgerungen, die sich für die eine und
andere Partei daran knüpfen. Nur insoweit liegt überhaupt eine
„weitere" Verhandlung im Sinne des § 17 vor, während die sonstige
Verhandlung dieselbe oder eine wiederholte ist. Die dem Rechtsan-
anwalt zustehende Verhandlungsgebühr erhöht sich darnach um fünf
Zehntheile der nach Maßgabe des Gesetzes berechneten Verhandlungs-
gebühr, d. h. derjenigen Gebühr, die dem Rechtsanwalt für die
mündliche Verhandlung über den in das Beweisaufnahmeverfahren
verstrickten Theil des Streitgegenstandes zustehen würde.
Ebenso wird das Gesetz von Meyer, die Gebührenordnung für
Rechtsanwälte (2. Aust.) Anm. 8 zu § 17, und von Pfafferroth, die
Gebührenordnung für Rechtsanwälte Anm. 5 zu § 17, verstanden.
Nur mit dieser Auffassung wird man denn auch dem legislativen
Gedanken gerecht, auf dem der tz 17 ruht. Während bei konsequenter
Durchführung des von der Gebührenordnung angenommenen Berech-
nungssystems für die weitere mündliche Verhandlung eine Verhand-
lungsgebühr überhaupt nicht in Ansatz kommen könnte, hat der Ge-
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