Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

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Das formelle Reichsgrundbuchrecht.

lichen Gewalt zugefügten Schaden. Wenn aber der Grundbuch-
beamte durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vor-
übergehenden Zustand solcher Art sich versetzt hat, dann haftet er
für die in diesem Zustande verübte Amtspflichtverletzung nach § 827
B.G.B. so, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele, und der
Staat haftet subsidiär in dem oben S. 471 gedachten Sinne; die
Haftung ist nur ausgeschlossen, wenn der in Anspruch Genommene
beweist, daß der Grundbuchbeamte ohne Verschulden in diesen Zu-
stand gerathen ist.
4. Die Thatbestandsmerkmale der Deliktsobligationen des
Grundbuchbeamten erfordern hiernach nicht nur den ursächlichen Zu-
sammenhang zwischen der rechtswidrigen Handlung und dem ein-
getretenen Schaden als objektive Voraussetzung der Ersatzpflicht,
sondern auch das Verschulden des verantwortungsfähigen Grund-
buchbeamten. Die allgemeinen Regeln des B.G.B. über unerlaubte
Handlungen finden auf diesen Thatbestand ebenfalls Anwendung,
insbesondere auch die Bestimmung des § 830 B.G.B., daß Anstifter,
Mitthäter und Personen, welche Beihülfe geleistet haben, bezüglich
ihrer Ersatzverbindlichkeit gleich behandelt werden und demnach nach
tz 840 B.G.B., soweit diese Personen nicht Grundbuchbeamte sind,
als Gesammtschuldner mit dem Staate für den Schaden haften.
5. Der Einfluß eines konkurrirenden Verschuldens des
Beschädigten auf die fiskalische Haftung aus der Amtspflicht-
verletzung des Grundbuchbeamten regelt sich nach § 234 B.G.B.
Eine schuldhafte Handlung des Beschädigten kann in einem solchen
Kausalzusammenhänge zum Schaden stehen, daß ohne dieselbe der
schädigende Erfolg nicht oder wenigstens nicht in dem tatsächlich
vorhandenen Umfange eingetreten wäre. Es ist hervorzuheben, daß
die Berücksichtigung des eigenen Verschuldens des Verletzten in seiner
Person die zur Kenntniß der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht
voraussetzt und beim Fehlen dieser Einsicht, mithin bei geschäfts-
unfähigen Personen, die Berücksichtigung der milschädigenden Hand-
lung des Verletzten nicht stattfinden darf.132) Das Verschulden des
Verletzten muß ebenfalls auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen und
seine schuldhafte Handlung kann, wie bei dem Schädiger, auch in einer
pflichtwidrigen Unterlasiung liegen, z. B. darin, daß er schuldhafter
!32) Bergt. Linckelmann a. a. O. S. 59; Cohn in Gruchot Bd. 43 S. 116;
vergl. ferner v. Liszt: Die Deliktsoblig. nach dem System des B.G.B. S. 82 gegen
Endemann Eins, in das B.G.B. S. 595.

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