Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

8.22. Heiner, Franz, Doktor d. Theologie u. d. kan. Rechts, o. ö. Professor a. d. Universität Freiburg i. B.: Katholisches Kirchenrecht

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Literatur.

hier nicht lediglich um formales, sondern unter Umständen um materielles
Recht von größter Tragweite handeln kann. Wenn es statthaft ist, aus
ein Reichsgesetz zu exemplistziren, so enthält die Einleitung zur Deutschen
Reichsverfassung vom 16. April 1871 eine höchst wichtige, wenn auch
bisher vielleicht nur wenig beachtete Bestimmung. Sie umgrenzt näm-
lich den Rahmen, innerhalb dessen die Aufgaben des Deutschen Reiches
zu halten seien, indem sie davon spricht, daß ein ewiger Bund begründet
sei „zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben
geltenden Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes."
Mißt man auch diesem Theil der Verfassung eine gesetzlich verbindliche
Kraft bei (und Referent steht auf diesen: Standpunkt), so gelangt man
zu dem Ergebniß, daß die Reichsobrigkeit nicht einseitig befugt ist, sich
neue Aufgaben zu stellen, daß es vielmehr, wenn sie solchen sich widmen
dürfen soll, einer Verfassungsänderung, jedenfalls also eines Aktes der
Gesetzgebung bedarf. Nach Ansicht des Verfassers träfe dieses nicht zu,
und es würde sich fragen, welche Bedeutung er seinerseits dieser Ein-
leitung dann überhaupt beimißt. Zuzugeben ist, daß in solchen Fällen,
in denen die Eingangsformel deshalb nicht mehr paßt, weil zwischen
dem Zustandekommen des Gesetzes und seiner Veröffentlichung ein
Wechsel in der Person des Monarchen stattgefunden hat, die Aenderungen
in der Einleitung von rein formeller Natur sind, so daß an sich nichts
dagegen einzuwenden wäre, wenn die entsprechende Abänderung vorzu-
nehmen ohne Weiteres statthaft erschiene. Allein aus dem eben an-
geführten Beispiel erhellt doch wohl, daß es sich hierbei keineswegs um
solche Äußerlichkeiten allein handeln muß. Es kann hier nicht der
Ort sein, auf weitere Einzelheiten näher einzugehen, Referent möchte
nur noch besonders Hinweisen auf die sehr lesenswerthen Ausführungen
in § 5 über die Zurückziehung des Gesetzesvorschlages und im An-
schluß an das soeben Gesagte auf § 9, welcher von der Sanktion spricht.
Fordert auch manches zum Widerspruch heraus, so enthält das Buch
trotz seines beschränkten Umfanges (128 Seiten) doch so viel Stoff der
Belehrung und Anregung, daß dem Verfasser für seine Arbeit wohl
voller Dank gebührt. I)r. I. Biberfeld.

21.
Katholisches Kirchenrrcht. Von Franz Heiner, Doktor d. Theologie u. d.
kan. Rechts, o. ö. Professor a. d. Universität Freiburg i. B. 2 Bände.
2. Aust. Paderborn 1897. Ferd. Schöningh. (Geh. M. 7,60, geb. M. 9,60.>
Bei Besprechung dieses Werkes muß vom kirchlichen Standpunkte
seines Verf. abgesehen werden, damit sich die Kritik nicht in eine politisch
religiöse Erörterung verliere. In jeder Hinsicht vertritt das Werk die
extremsten Ansichten und Ansprüche des Papstthums, des katholischen
Klerus. Die Unfehlbarkeit des Papstes ist nur ein zum geschriebenen
Rechte gewordenes Gewohnheitsrecht (I. S. 245). Nur die katholische
Kirche ist die eine wahre von Christus gestiftete Kirche (I. S. 119);
wer durch den Empfang der Taufe in die Kirche ausgenommen wird.

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