Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 43 = 6.F. Jg. 3 (1899))

8.18. Jahrbuch der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz

Jahrbuch der internationalen Vereinigung für gewerbl. Rechtsschutz. 285
Landes um so weniger verzögern konnte, als gerade gegenwärtig die
Umgestaltung der bestehenden Innungen nach den Vorschriften der
Novelle und die sich häufenden Anträge auf Errichtung von ZwangS-
mnungen das Bedürfniß nach ausführlichen Erörterungen der Novelle
in erhöhtem Maße hervortreten lassen.
Der Inhalt des Buches umfaßt Tit. VI der Gew.-Ordnung, und
zwar: I. Innungen §§ 81 bis 99 und Zwangsinnungen §§ 100 bis
100 u, II. Jnnungsausschüsse §§ 101 und 102, III. Handwerkskammern
§§ 103 bis 103 g, IV. Jnnungsverbände §§ 104 bis 104 n und Art. 2.
Demnächst folgt die Erörterung der Lehrlingsverhältnisse, und zwar
A. allgemeine Bestimmungen §§ 126 bis 128 und B. besondere Be-
stimmungen für Handwerker KK 129 bis 132a, dann wird der Meister-
titel behandelt §§ 133 und 144a, sowie Artt. 3 bis 5. Den
Schluß bilden die Uebergangsbestimmungen Artt. 6 bis 9. Ein An-
hang bringt die kaiserl. Verordnung vom 14. März 1898 über die
theilweise Inkrafttretung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 und die
Bundesraths-Bekanntmachung vom 19. März 1898 über die Muster-
statuten für freie und Zwangsinnungen, dann über das Muster für
einen Jnnungsbefchluß, betr. die Regelung des Lehrlingswesens. Ein
Sachregister ist dem Buche beigegeben.
Soweit wir bei theilweiser Durchsicht der Anmerkungen haben fest-
stellen können, hat der Verfasser mit Sorgfalt und Sachkenntniß ge-
arbeitet und namentlich die parlamentarischen Verhandlungen eingehend
berücksichtigt. Die Anwendung des Gesetzes liegt wesentlich in der Hand
der Verwaltungsbehörden. Mit Rücksicht hierauf glauben wir, daß eine
Erörterung einzelner uns aufgestoßener Bedenken für die Leser unserer
Zeitschrift kein genügendes Interesse bietet. Für Verwaltungsbeamte
wird das Buch eine wesentliche Erleichterung bei der Handhabung des
Gesetzes bieten. Rassow.

17.
Jahrbuch der internationalen Vcreiniynng für gewerblichen Rechtsschutz.
Erster Jahrgang. 1897. Berlin. Carl Heymanns Verlag. (M. 9,—.)
Am 3. Oktober 1897 wurde zu Wien der erste Kongreß für ge-
werblichen Rechtsschutz eröffnet. Deutschland, Oesterreich, Belgien, Däne-
mark, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien,
Ungarn, Italien, Norwegen, die Niederlande, Rußland, Schweden und
die Schweiz waren dabei vertreten. Der vorliegende 468 Seiten um-
fassende Band enthält den Bericht über die Verhandlungen und die
denselben zu Grunde gelegten Gutachten. Diese betreffen: die Marke,
den Schutz der Muster und Erfindungen, die Herkunftsbezeichnung und
den unlauteren Wettbewerb. Diese von Fachmännern verschiedener
Länder erstatteten Sonderberichte enthalten schätzenswerthes Material
für Gesetzgebung und Gesetzesanslegung. Unter anderen dürften die
Ausführungen von Z. v. Schütz (S. 237 ff.) und von Charles Constant
(S. 423 ff.) über den Ausübungszwang, von Allart (S. 275 ff.).

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