Demelius, Das Pfandrecht an bewegt. Sachen nach Österreich. Recht. 283
Betrachtung der subjektiven Vermögensrechte würde zum Widerspruch
reizen. Hiernach, wäre nach der Ansicht des Verfassers die Unrechts-
gefahr im Momente gegeben, da die Lebensgüter Gegenstand der Kon-
kurrenz mehrerer Individuen würden, und begänne daher in diesem
Moment die Rechtsbildung als Reaktion gegen erstere (S. 63). Zn
der weiteren Entwickelung der Anschauung, daß die entscheidenden Ge-
sichtspunkte für eine begriffliche Spezifizirung und gegenseitige Abgrenzung,
der subjektiven Privatrechte aus der Betrachtung jener wirthschaftlichen
Grundlagen genommen werden müßten, welche der Rechtsnormenbildung
als Krystallisationspunkt gedient hätten (S. 66), geräth der Verfasser
in eine Bildersprache, in der der Ausdruck klarer Gedankenentwickelung
schwer zu finden ist.
Ze nach der näheren oder entfernteren Beziehung der Berechtigten,
zu den materiellen Gütern unterscheidet der Verfasser wirthschaftliche
Typen und findet, „daß die materiellen Güter gleichsam in konzentrischen
Kreisen um die Zentren der Jndividualwirthschaften gelagert, mit stets
abnehmender Intensität und Spannung nach dem Zentrum gravitirten,
wobei der folgende weitere Kreis, dem Jahresringe vergleichbar, das
organische Erzeugniß und der Ausdruck des gesteigerten wirthschaftlichen
Verkehrs in dem Sinne fei, daß wirthschaftlicher Fortschritt stets mit
dem Entstehen neuer schutzbedürftiger Interessen identisch sei" (S. 73).
Hiernach werden Zonen unterschieden, in deren erste, „hart um das
Zentrum gelagert, jene Sachgüter fallen, deren Befriedigungskräfte dem
Individuum thatsächlich gegenwärtig dienten, oder welche es wenigstens
derart zur Hand habe, daß sie ihm jeden Augenblick zur Verfügung
stünden, die wirthschaftlichen Handgüter der Menschen, jene Güter, vou
denen die juristische Terminologie sage, sie stünden im Besitze einer
Person. Ohne diese Entwickelung weiter verfolgen zu wollen, möge,
nur noch angeführt werden, daß man sich nach Ansicht des Verfassers
die rechtlichen Schicksale der Sachgüter allenfalls veranschaulichen könne
durch Vergleich der Wirthschaftssphären der einzelnen Individuen mit
mit dem Planetensystem. Hier wie dort das Angezogenwerden vom
Zentrum, hier wie dort das Gegeneinanderwirken dieser Gravitations-
kräfte, das Sichschneiden der Anziehungsgebiete, in Folge dessen ein
Angezogen- und Abgestoßenwerden der zwischen den Zentren befindlichen
Körper, je nachdem die Anziehungskraft von der einen oder anderen
Seite die stärkere ist (Note 13 S. 73).
Wir theilen nicht die Anschauung des Verfassers von dieser An-
schaulichkeit, sind vielmehr der Meinung, daß ein solcher Flug in den
Aether nur in kosmischen Nebel führt. Obwohl der Verfasser sich auch
an anderen Stellen von Ueberschwänglichkeit nicht frei hält, gestehen wir ihm
aber gern zu, daß er sonst auf der guten Mutter Erde bleibt und daß die-
Tiefe und die Gründlichkeit feiner Forschung, sowie der wissenschaftliche
Ernst, der keiner Schwierigkeit aus dem Wege geht, volle Anerkennung
verdienen. Jedenfalls ist das Buch als eine interessante und sehr be-
achtenswerthe Erscheinung auf dem Gebiete des Pfandrechts zu erachten-
Leipzig. l)r. Lippmann.