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Literatur.
Gesichtspunkte heranziehe. Unter Bekämpfung der bisher aufgestellten
Pfandrechtstheorien erörtert der Verf., daß eine rein juristische Kon-
struktion und Destnition der einzelnen subjektiven Rechte, somit auch des
Pfandrechts ohne Eingehen auf ihre wirthschastliche Funktion und Be-
deutung nicht möglich sei. (S. 55—67.)
Von der Auffassung ausgehend, das subjektive Vermögensrecht sei
Antheil an den materiellen Lebensgütern, es bestehe somit unter allen
Umständen in der näheren oder entfernteren Beziehung des Berechtigten
zu einem materiellen Gute, gelangt er auf Grund der Betrachtung der
Verschiedenheit dieser Beziehung und der Scheidung der Sachgüter in
hiernach bestimmte Kategorien zu der Folgerung, daß alle subjektiven
Vermögensrechte in normengeschützten Beziehungen des Individuums zu
materiellen Gütern bestünden und daß sie nur in dem Grade der Mittel-
bezw. Unmittelbarkeit dieser Beziehungen sich von einander unterschieden
(S. 70—76). Gegenüber den zum Schutz der Erhaltung des vor-
handenen Sachgenuffes sowie der Verschaffung desselben bestimmten
Normen (Sachen- und Forderungsrechte) werden Bürgschaft und Pfand-
recht als ein dem Forderungsrecht beigegebener Sicherungsapparat, somit
als Pertinenzen des bezüglichen Forderungsrechtes erachtet (S. 77).
Das Pfandrecht im subjektiven Sinn wird sodann als „das Recht des
Gläubigers auf subsidiäre Befriedigung aus einem bestimmten Vermögens-
rechtsgut (Sache im weiteren Sinne), falls die sichergestellte Verbindlich-
keit nicht gehörig erfüllt wird" destnirt (S. 78).
Nach der Ansicht des Verf. sollte das Pfandrecht daher an der
Stelle, an der die Lehre vom eontraetus pignoratieius, also ein Theil
der Pfandrechtslehre behandelt zu werden pflege, ganz und einheitlich
vorgetragen werden. Pfandrecht und Bürgschaft wären als „sicher-
stellende Rechtsverhältnisse" zu bezeichnen (S. 78, 82).
Unter Subsidiarität versteht der Verf. die Bedingtheit der Be-
friedigung aus dem Pfände durch das Nichteintreten der Leistung.
Diese „Subsidiaritätsqualität" führt zur Betrachtung des pignus irre-
gulare, sowie der sicherungsweisen Uebereignung von Mobilien seitens
des Schuldners an den Gläubiger und zur Ausscheidung dieser Sicher-
stellungsformen aus dem Pfandrecht (S. 92, 95, 103).
An die Erörterung der allgemeinen Grundsätze schließen sich ein-
gehende Untersuchungen über alle irgendwie einschlägigen Detailfragen.
Eine erschöpfende Angabe derselben würde den Rahmen einer Buch-
Anzeige an sich schon überschreiten, umsomehr eine Kritik derselben.
Besonders hervorgehoben mögen werden die Erörterungen über den
Einfluß der Verjährung der Forderung, der Veränderung der Forderung,
des Wechsels des berechtigten Subjekts der Forderung, über die Ver-
pfändung von Sachgesammtheiten, das Forderungspfandrecht, insbesondere
aber die historisch dogmatische Abhandlung über die Afterverpfändung
(S. 277 f.). Wir vermöchten dem Verfasser wohl kaum auf allen
Wegen zu folgen. Schon der auf die Lehre Schopenhauers, der Be-
griff Unrecht sei der ursprüngliche und positive, der ihm entgegengesetzte
des Rechts der abgeleitete und negative, gestützte Ausgangspunkt für die