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Literatur.
krafttreten des Gesetzes bei der Auffindung dessen, was in einem Fall
des praktischen Lebens als Recht erkannt werden soll, zur Anwendung
des Gesetzes behilflich zu sein. Nur der Kommentar, der im letzteren
Sinne gut brauchbar ist, kann auch der ersteren Aufgabe genügen. Ich
glaube nun, daß die Kommentarliteratur, wenn ich als Beispiel den
vorliegenden Kommentar in Betracht nehme, bei dem B.G.B. noch er-
hebliche Fortschritte würde machen müssen. Andere Kommentare haben
zweifellos einen erheblich weiter vorgeschrittenen Standpunkt erreicht.
Es sei mir gestattet, das Gesagte an einer einfacheren, leidlich sich nach
Außen abschließenden Rechtsmaterie an der Hand des Kommentars zu
erläutern. Zch nehme aufs Gerathewohl die Materie: zugesicherte Eigen-
schaft einer Kaufsache als Grundlage der Gewährleistung, B.G.B. §§ 459 ff.
Was ist unter Zusicherung von Eigenschaften, für deren Vorhanden-
sein zur Zeit des Gefahrübergangs der Verkäufer zu haften hat, zu
verstehen, welchen Inhalt hat die vom Gesetz vorausgesetzte Zusiche-
rung? Die Bemerkungen des Vers, zu § 459 lassen im Stich. Zu
§ 460 bemerkt er unter Berufung auf Motive II S. 226: „Ist aber
die Zusicherung als Versprechen, die Eigenschaft herzustellen, aufzu-
fassen, so Haftet'der Veräußerer für Beschaffung der Eigenschaft." Das
soll heißen: Er haftet auch dann, wenn er das Nichtvorhandensein der
Eigenschaft beim Vertragschluß kannte, während bei einem in Wahrheit
unter § 459 fallenden Inhalt der Zusicherung, der aber hier nicht näher
präsizirt wird, Kenntniß des Käufers die Haftung nach der Ansicht
des Verfassers ausschließt. Mit dieser Einschränkung des Begriffs in
Widerspruch steht freilich anscheinend wieder eine Bemerkung zu § 462,
daß der Käufer — wie nach preußischem Recht — in erster Linie
Beseitigung des Mangels verlangen könne, was nothwendig auf eine
Klage auf Gewährung der Eigenschaft auf Grund ihrer Zusicherung
hinausläuft. Erst zum § 463 findet sich ganz gelegentlich die weitere
Bemerkung, die auf Mot. II S. 228 Bezug nehmend besagt, daß das
Gesetz unter der Zusicherung einer Eigenschaft: „die Garantie für das
Vorhandensein dieser Eigenschaft" verstehe.
Ich meine nun, daß die ganze Materie unverständlich bleibt, wenn
man sich nicht in erster Linie klar macht und betont, daß das Vertrags -
versprechen, für eine Kaufsache eine Eigenschaft zu besorgen, völlig
außerhalb der Gewährleistung liegt, eine gewöhnliche Verbindlichkeit auf
Vertragsleistung begründet, welche ganz unter den diese regelnden Be-
stimmungen des Gesetzes, nicht aber unter den Vorschriften über Ge-
währleistung steht, daß es sich also in §§ 459 ff. nur um ein ohne
Leistungspflicht bezüglich der Eigenschaft darüber abgegebenes Ga-
rantieversprechen handeln kann, das keine Klage auf Herstellung der
Eigenschaft begründet, aber - auch nicht wegen der Unmöglichkeit solcher
Herstellung unverbindlich ist.
Aber dies Versprechen muß doch eine bindende Zusicherung sein.
Der'Verfafser wird dem. gerecht durch die Paraphrase „kontraktlich vor-
bedingen". Man mag also annehmen, daß er damit klar gestellt hat,
daß es sich um ein in verpflichtender Absicht und in bindender Form,